— 290 —
Anlage.
Auszug
aus dem
Einfuͤhrungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch.
Vom 24. Juni 1861.
Artikel 5.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemäß welchen die Handelsgerichte
von Amtswegen die Betheiligten zur Befolgung der gesetzlichen Anordnungen
über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über die SEc
nung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen oder Unterschriften durch Ord-
nungsstrafen anhalten sollen, sind nach folgenden Bestimmungen in Ausführung
zu bringen. K
Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise davon Kenntniß erhält, daß
die gesetzliche Anordnung nicht befolgt worden ist, so hat es eine Verfügung an
den Betheiligten zu erlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer an-
gemessenen rdnungsstrafe aufgefordert wird, innerhalb einer bestimmten Frist
entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung mittelst
Einspruchs gegen ie Verfügung zu rechtfertigen.
Der Lauf der in der Verfügung bestimmten Frist beginnt mit dem Tage,
welcher auf den r der Zustellung der Verfügung folgt.
Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an das Handelsgericht,
oder zu Protokoll bei demselben.
9
Wird binnen der durch die Verfügung bestinnnten Frist weder die gesetzliche
Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Verfügung erhoben, so hat das
Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen den Betheiligten festzusetzen und gleich-
zeitig die Verfügung unter Androhung einer anderweiten Ordnungsstrafe zu
wiederholen. .3
Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben,
so hat das Handelsgericht, schern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigung des
Betheiligten sich ergiebt, einen Termin zu besiimmen b, in welchem mündlich und
in öffentlicher Sitzung der Betheiligte uber die Verwirkung der Ordnungsstrafe
zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu entscheiden ist.
Der Betheiligte ist zu diesem Termin vorzuladen; er kann in demselben
persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Beweise seiner Recht-
fertigung vorbringen. Wer als Bevollmächtigter zuzulassen sei, ist nach den Vor-