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Zweiter Abschnitt.
Freie Genossenschaften.
KS. 11.
Der Vertrag, durch welchen eine freie Genossenschaft begründet wird (Ge-
nossenschafts-Statut), muß gerichtlich oder notariell aufgenommen werden.
**)2
Das Genossenschafts-Statut muß enthalten:
1) den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2) den Genossenschaftsweck unter Bezugnahme auf den Plan für die Aus-
führung des genossenschaftlichen Unternehmens
3) die genaue Bezeichnung der bei dem Unternehmen betheiligten Grund-
stücke oder Theile von Grundstücken unter Beifügung beglaubigter
Karten nebst Register;
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine bestimmte Zeit
beschränkt sein soll;
5) die den Genossen obliegenden Verpflichtungen;
6) das Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen und Lasten, sowie
am Stimmrechte;
7) die Art der Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, die Verwal-
tungsbesugniss desselben und die Formen für die Legitimation der Mit-
glieder des Vorstandes und deren Stellvertreter;
8) die Form für die Zusammenberufung der Genossen;
9) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit
der anm Zusammenberufung erschienenen Genossen, sondern nur durch
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß
gefaßt werden kann;
10) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt-
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche die für die
Oeffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen aufzunehmen sind;
11) die Bedingungen für eine Aenderung des Statuts;
12) die Bedingungen des Ein= und Austritts der Genossen, sowie Vor-
schriften über die Auflösung der Genossenschaft.
S. 13.
Das Statut und ein Mitgliederverzeichniß müssen bei dem Gerichte, welchem
die Führung der Handelsregister in dem Bezirke, in welchem die Genossenschaft
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