Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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G. 20. 
Mitglieder des Vorstandes, welche bei ihrer Geschäftsführung den Beschlüssen 
der Leoscha oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Statuts entgegen 
handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
(. 21. 
Der Vorstand hat die Genossen zusammenzuberufen, sobald das Interesse 
der Genossenschaft es erfordert, insbesondere wenn eine Zwangsvollstreckung in 
das Vermögen derselben fruchtlos geblieben ist. 
§. 22. 
Auf Antrag eines Fünftels der Genossen (nach der Personenzahl oder dem 
Stimmrecht) muß der Vorstand die Genossen zusammenberufen. Erfolgt diese 
Berufung nicht binnen 14 Tagen, oder ist der Tag der Versammlung auf mehr 
als 4 Wochen hinausgerückt worden, so hat jeder der Antragsteller das Recht, 
die Zusammenberufung durch einen öffentlichen Notar herbeizuführen. 
Der Notar hat bei den Ladungen die Vorschriften des Statuts zu beachten, 
die Legitimation der Erschienenen festzustellen und die Versammlung zu leiten. 
Eine solche Versammlung ist befugt: 
a) Vertreter der Genossenschaft zur Verfolgung von Ansprüchen gegen den 
Vorstand zu bestellen, 
b) den Vorstand zu entsetzen und eine Neuwahl vorzunehmen. 
In dem vormaligen Herzogthum Nassau, sowie in den Hohenzollernschen 
Landen tritt, so lange daselbst Notare nicht angestellt sind, unter denselben Vor- 
aussetzungen und mit denselben Befugnissen und Obliegenheiten der Bürgermeister 
an die Stelle des Notars. 
G. 23. 
Die Bestellung des Vorstandes kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Ge- 
nossenschaft widerrutn werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus 
bestehenden Verträgen. 
Zur Gültigkeit eines auf die Entsetzung des Vorstandes (§. 22) oder den 
Widerruf der Bestellung gerichteten Beschlusses der Genossenschaft ist es jedoch 
erforderlich, daß derselbe, falls im Statut Anderes nicht bestimmt ist, mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteln sämmtlicher Mitglieder der Genossenschaft gefaßt wird. 
g. 24. 
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet deren Vermögen. 
enügt dasselbe zur Befriedigung der Gläubiger nicht, so ist die Genossen- 
schaft den Gläubigern verpflichtet, die Erfüllung der Verbindlichkeiten durch Bei- 
träge zu bewirken, welche von dem Vorstande) beziehungsweise von den Liquida- 
toren (§§. 34 ff.) nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmeverhältniß auf die 
Genossen umzulegen und erforderlichen Falles durch Klage beizutreiben sind. 
(Nr. 8640)
	        
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