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g. 38.
Eine Beschränkung des Umfangs dieser Geschäftsbefugniß der Liquidatoren
(§. 37) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.
g. 39.
Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation
gehörigen Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen,
sasem nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können.
G. 40.
Die Liquidatoren haben bei der Geschäftsführung den Beschlüssen der Ge-
nossenschaft Folge zu geben, widrigenfalls sie der letzteren für den durch ihr Zu-
widerhandeln erwachsenen Schaden persönlich und solidarisch haften.
KC. 41.
Eine Vertheilung von genossenschaftlichem Vermögen unter die Genossen
darf erst nach Tilgung der genossenschaftlichen Schulden erfolgen.
Für noch nicht fällige oder streitige Schulden ist der Betrag bis zum Ein-
tritt der Fälligkeit oder bis zur Erledigung des Streites zurückzulegen.
C. 42.
Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung
der Liquidation in Bezug auf die Rechtsverhältnisse der bisherigen Genossen unter
einander, sowie zu dritten Personen die Bestimmungen des Statuts und des
gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung, soweit nicht aus dem Wesen der Liqui-
ation sich ein Anderes ergiebt.
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösun
hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschafl
bestehen.
Zastellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an
einen der Liquidatoren.
S. 43.
Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der
aufgelösten Genossenschaft einem der vormaligen Genossen oder einem Dritten in
Verwahrung gegeben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer
gültigen Uebereinkunft durch das Gericht bestimmt, welches das Register führt.
Die Genossen oder deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und
Benutzung der Bücher und Schriften.
K.. 44.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8640.) 44