Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gegen die Verfügung oder Feststellung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses 
steht den unter der Ausfsicht desselben stehenden Genossenschaften innerhalb 
21 Tagen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren zu. 
G. 51. 
Zur Veräußerung von Immobilien und zur Aufnahme von Anleihen, 
durch welche der Schuldenbestand vermehrt wird,) bedarf die Genossenschaft vor- 
gängiger Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Durch das Statut kann die vorgängige Genehmigung auch für andere 
Fälle vorbehalten werden. 55 
§. 52. 
Für die Verbindlichkeiten der öffentlichen Genossenschaft haftet das Ver- 
mögen derselben. 
Insoweit daraus Gläubiger der Genossenschaft nicht befriedigt werden 
können, muß der Schuldbetrag durch Beiträge aufgebracht werden, welche von 
dem Vorstande nach dem im Statut festgesetzten Theilnahmemaßstabe auf die Ge- 
nossen umgulegen sind. 
Die Beitragspflicht zu den Genossenschaftslasten ist den gemeinen öffent- 
lichen Lasten leichwachten. Auf den bei dem Unternehmen betheiligten Grund- 
stücken haftet a6. als solche in dem durch das Theilnahmeverhältniß (I. 56 Nr. 6) 
festgestellten Umfange. Die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen rück- 
ständiger Beiträge ist nicht ausgeschlossen. 
Bei Parzellirungen von Grundstücken, welche der Genossenschaft angeschlossen 
sind, müssen de Genossenschaftslasten auf alle Trennstücke verhältnißmäßig ver- 
theilt werden (§. 56 iffer 7). 
C. 53. 
Wird die Zugehörigkeit zur Genossenschaft, insonderheit die Verpflichtun 
ur Theilnahme an den Lasten beettig so hat hierüber der Genossenschaftsvorstan 
Besched zu ertheilen. Gegen den Bescheid findet innerhalb 21 Tagen die Klage 
bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse, und, insofern die Genossenschaft unter der 
Aufsicht der Bezirksregierung steht, die Klage bei dem Bezirksverwaltungs- 
erichte statt. 
8 Die Klage hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheid zur Tra- 
ung der Genossenschaftslasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen 
Enisteidung nicht auf. 
Ist der ordentliche Rechtsweg wlässigt so findet gegen die erstinstanzliche 
Entscheidung des Kreis-(Stadt-) Ausschusses, beziehungsweise des Bezirks- 
weastung gerch ein weiteres Rechtsmittel im Verwaltungsstreitverfahren 
nicht statt. 
S. 54. 
Der Vorstand kann die in Ausübung seiner Befugnisse gegen einzelne 
Genossen gerichteten Anordnungen auf Kosten der Ungehorsamen zur Ausführung 
bringen oder nöthigenfalls mittelst vorher anzudrohender Ordnungsstrafen bis zu 
30 Mark aufrecht erhalten. 
Die hiernach festgesetzten Geldstrafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
(Tr. 8640.) 44
	        
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