Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 62. 
Die Genossenschaft kann die Auflösung beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß erfordert zu seiner Gültigkeit eine Mehrheit von 
zwei Dritteln der Stimmen und die Genehmigung des zuständigen Ministers. 
S. 63. 
Die Auflösung der Genossenschst tritt in Kraft, sobald der Beschluß des 
Ministers (§§. 61, 62) dem Vorstande der Genossenschaft zugestellt worden ist. 
S. 64. 
Nach Auflösung der Genossenschaft erfolgt die Liquidation durch den 
alen oder die durch Statut oder Beschluß der Genossenschaft dazu berufenen 
ersonen. 
II. Besondere Vorschriften für Genossenschaften zur Ent= oder 
Bewässerung von Grundstücken für Zwecke der Landeskultur. 
S. 65. 
Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zur Ent= oder Be- 
wässerung von Grundstücken kann gegen widersprechende Eigenthümer der bei dem 
Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke erzwungen werden: 
1) wenn das Unternehmen Zwecke der Landeskultur verfolgt, und 
2) nur bei Ausdehnung auf die in dem Eigenthum der Widersprechenden 
befindliche Grundfläche zweckmäßig ausgeführt werden kann, und wenn 
3) die Mehrheit der Betheiligten, nach der Fläche und dem Katastral- 
reinertrage der # betheiligenden Grundstücke berechnet, sich für das 
Unternehmen erklärt hat. 
Bei der unter Ziffer 3 erwähnten Abstimmung können nur die Eigenthümer 
der bei dem Unternehmen zu betheiligenden Grundstücke mitwirken. 
Hinsichtlich solcher Grundstücke, für welche das Unternehmen eine erhöhte 
Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht stellt oder deren besondere Benutzungsart für 
den Eigenthümer von größerem Vortheile ist, als die durch das Unternehmen 
beabsichtigte Verbesserung, findet ein Zwang zum Eintritt nicht statt. 
G. 66. 
In Ermangelung anderweiter Vereinbarung soll die Theilnahme an den 
Genossenschaftslasten nach Maßgabe der den Genossen aus den Genossenschafts- 
anlagen erwachsenden Vortheile geregelt werden. 
Ergiebt sich nach Ausführung des Ent= oder Bewässerungs-Unternehmens, 
daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück keinen Vortheil von dem Unter- 
nehmen hat, so kann von dem Genossen für die Dauer dieses Zustandes der 
Genossenschaft gegenüber der ginliche Erlaß der auf das Grundstück nach 
dem bestehenden Theilnahmemaßstab entfallenden Genossenschaftsbeiträge verlangt 
werden.
	        
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