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Ergiebt sich aber, daß ein der Genossenschaft angehöriges Grundstück
dauernden Nachtheil von dem Unternehmen hat, so kann der Besitzer desselben
das Ausscheiden des Grundstücks aus der Genossenschaft verlangen. Die Genossen-
schaft kann in diesem Falle das Grundstück im Enteignungsverfahren erwerben,
wenn sie dasselbe zur Durchführung der Genossenschaftszwecte für nöthig erachtet.
Auf die Ermittelung der Entschädigung finden diejenigen Vorschriften An-
wendung, welche in Enteignungsfällen für Zwecke der Vorssar in den einzelnen
Landestheilen Platz greifen.
C. 67.
Das Stimmuverhältniß der Genossen ist in Ermangelung anderweiter Ver-
einbarung nach dem Verhältnisse ihrer Theilnahme an den Genossenschaftslasten
derart festzustellen, daß jeder beitragspflichtige Genosse mindestens eine Stimme hat.
S. 68.
Das Ausscheiden von Grundstücken (§. 59), welche der Genossenschaft an-
gehören, kann von dieser gegen den Willen der Eigenthümer verlangt werden,
wenn andernfalls die Erreichung des Genossenschaftszweckes gefährdet werden würde.
Dem Ausscheidenden ist volle Entschädigung zu leisten; eine Wertherhöhung,
welche das Grundstück erst in Folge des genossenschaftlichen Unternehmens gewinnen
würde, kommt jedoch bei der Bemessung der Entschädigung nicht in Anschlag.
C. 69.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, Eigenthümer benachbarter Grundstücke
auf deren Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die Ent= oder
Bewässerung dieser Grundstücke durch Mitbenutzung der genossenschaftlichen An-
lagen auf die zweckmäßigste Weise erfolgen kann und die Anlagen der Genossen-
schaft bei entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne Nachtheile für die
bereits vorhandenen Mitglieder den gemeinsamen Bedürfnissen zu entsprechen.
Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen ent-
sprechenden Antheil an den Anlagekosten zu zahlen.
Auch hat derselbe die durch die Mitbenutzung der genossenschaftlichen An-
lagen erwachsenden besonderen Kosten zu tragen.
S. 70.
Streitigkeiten in den Fällen des §. 66 Abs. 2 und 3 (erster Satz), §. 68
und §. 69 unterliegen, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges, der Ent-
scheidung des Bezirksverwaltungsgerichts.
III. Vorschriften für das Verfahren zur Begründung öffentlicher
Genossenschaften.
KC. 71.
Vorarbeiten, welche zur Vorbereitung einer öffentlichen Genossenschaft erfor-
derlich sind, muß auf Anordnung des Kreis= (Stadt-) Ausschusses der Besitzer
auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch
etwa erwachsende, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden zu vergüten.
(r. 8640)