Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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2) eine Veranschlagung der auf das Unternehmen zu verwendenden Kosten; 
3) die Bezeichnung der Grundstücke, auf welche sich das Unternehmen 
erstrecoen soll, sowi der zu demselben sonst heranzuziehenden Korpora- 
ionen; 
4) eine Erklärung über die vorläufige Herbeischaffung der durch das Ver- 
fahren erwachsenden Auslagen. 
C. 75. 
Kiann oder will der Antragsteller das zur Begründung des Antrags erforder- 
liche Material nicht selbst beschaffen, so hat auf dessen Antrag der Oberpräsident 
zu diesem Zweck einen Kommissarius (§. 77) zu ernennen. 
C. 76. 
Ergiebt die Prüfung ohne Weiteres die Unzulässigkeit des Antrags, so ist 
letzterer durch Bescheid des Oberpräsidenten zurückzuweisen. 
G. 77. 
Im entgegengesetzten Falle ernennt der Oberpräsident einen Kommissar zur 
Leitung des Verfahrens. Er ist befugt, die Leitung einer Auseinandersetzungs- 
behörde zu übertragen. 
In allen Fällen kann der Oberpräsident zur Bestreitung der Kosten für die 
Begründung des Antrags, sowie für die Leitung des Velkahtens einen ange- 
mesenen Kostenvorschuß von dem Antragsteller essodern. 
Soweit nicht dieses Gesetz etwas Anderes bestimmt, sind bei der Ladung 
der Betheiligten die für das Verfahren in Auseinandersetzungssachen geltenden 
Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
S. 78. 
Wird der Plan von allen Betheiligten genehmigt, so hat der Kommissarius 
das Genossenschafts-Statut (F. 56) zu entwerfen, die #asimmung der Betheiligten 
zu dem Statute einzuholen und dasselbe demnächst amtlich zu beglaubigen. Die 
Vorladung der Betheiligten zur Genehmigung des Statuts erfolgt unter der 
Verwarnung, daß gegen den Ausbleibenden angenommen wird, er wolle dem 
Beschlusse der Erschienenen zustimmen. 
KC. 79. 
Sofern für eine neu zu bildende Genossenschaft ein Beitrittswang gegen 
widersprechende Eigenthümer betheiligter Grundstücke verlangt wird (§. 65), hat 
der Kommissar die Fläche und den Katastralreinertrag der bei dem beabsichtigten 
1norsenschaftlichen Unternehmen betheiligten Grundstücke und die Eigenthümer 
berselben festzustellen und mit letzteren, erforderlichen Falls nach zuvoriger Anhörung 
oder unter Zuziehung von Sachpverständigen, das Unternehmen selbst, die erhobenen 
Einwendungen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Anwendung des Bei- 
Ce. Samml. 1870. (Nr. 8640) 45
	        
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