Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Genossenschaft ihren Sitz hat, und in der Beschwerdeinstanz vom Ober- 
präsidenten geführt. 
2) Behauptet die Genossenschaft, daß eine von dem Oberpräsidenten auf 
Grund der §§. 50 und 54 getroffene Verfügung dem Statut oder dem 
Gesetze widerspricht, so findet innerhalb 21 Tagen die Klage bei dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. 
3) Im Falle des JF. 53 findet gegen den Bescheid des Genossenschafts- 
vorstandes, unbeschadet des ordentlichen Rechtsweges, die Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an den Oberpräsidenten 
statt. Die Entscheidung des Letzteren ist vorläufig vollstreckbar. 
4) Im Falle des §. 71 tritt an die Stelle des Kreis-(Stadt-) Ausschusses 
die Bezirksregierung (Landdrostei) und an die Stelle des Bezirksraths 
der Oberpräsident. 
5) In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze den 
Kreis= (Stadt-) Ausschüssen obliegenden Geschäfte von dem Amts- 
ausschusse wahrgenommen. 
S. 98. 
In den nach diesem Gesetze im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigenden 
Angelegenheiten §. 70) tritt dort, wo das Gesetz vom 3. Juli 1875 (Gesetz-Samml. 
S. 375) keine Geltung hat, an die Stelle des Bezirksverwaltungsgerichts die 
Regierung (Landdrostei). « 
Hinsichtlich des Verfahrens, sowie der Rechtsmittel im Verwaltungsstreit- 
verfahren und der Zustandigleit des Oberverwaltungsgerichts finden die Vorfristen 
des Gesetzes vom 3. Juli 1875 entsprechende Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
G. 99. 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft: 
wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt, 
den Ein= oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft oder von 
Dorstundemitgliedern (S. 17, 18) 29)) die Abänderung der Statuten 
19), die Auflösung der Genossenschaft (§. 32), die Bestellung von 
iquidatoren oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer 
Vollmacht (§§. 35, 87) anzuzeigen oder anzumelden, die Auflösung der 
Genossenschaft bekannt zu machen (§F. 32, 86) oder die Eintragungen. 
der Betheiligung (S. 8 rechtzeitig zu beantragen. 
(Nr. 8640—8641.)
	        
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