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Genossenschaft ihren Sitz hat, und in der Beschwerdeinstanz vom Ober-
präsidenten geführt.
2) Behauptet die Genossenschaft, daß eine von dem Oberpräsidenten auf
Grund der §§. 50 und 54 getroffene Verfügung dem Statut oder dem
Gesetze widerspricht, so findet innerhalb 21 Tagen die Klage bei dem
Oberverwaltungsgerichte statt.
3) Im Falle des JF. 53 findet gegen den Bescheid des Genossenschafts-
vorstandes, unbeschadet des ordentlichen Rechtsweges, die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde und in letzter Instanz an den Oberpräsidenten
statt. Die Entscheidung des Letzteren ist vorläufig vollstreckbar.
4) Im Falle des §. 71 tritt an die Stelle des Kreis-(Stadt-) Ausschusses
die Bezirksregierung (Landdrostei) und an die Stelle des Bezirksraths
der Oberpräsident.
5) In den Hohenzollernschen Landen werden die nach diesem Gesetze den
Kreis= (Stadt-) Ausschüssen obliegenden Geschäfte von dem Amts-
ausschusse wahrgenommen.
S. 98.
In den nach diesem Gesetze im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigenden
Angelegenheiten §. 70) tritt dort, wo das Gesetz vom 3. Juli 1875 (Gesetz-Samml.
S. 375) keine Geltung hat, an die Stelle des Bezirksverwaltungsgerichts die
Regierung (Landdrostei). «
Hinsichtlich des Verfahrens, sowie der Rechtsmittel im Verwaltungsstreit-
verfahren und der Zustandigleit des Oberverwaltungsgerichts finden die Vorfristen
des Gesetzes vom 3. Juli 1875 entsprechende Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
G. 99.
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark wird bestraft:
wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt,
den Ein= oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft oder von
Dorstundemitgliedern (S. 17, 18) 29)) die Abänderung der Statuten
19), die Auflösung der Genossenschaft (§. 32), die Bestellung von
iquidatoren oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer
Vollmacht (§§. 35, 87) anzuzeigen oder anzumelden, die Auflösung der
Genossenschaft bekannt zu machen (§F. 32, 86) oder die Eintragungen.
der Betheiligung (S. 8 rechtzeitig zu beantragen.
(Nr. 8640—8641.)