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den in den älteren Provinzen in Geltung gewesenen Vorschriften nicht abgelegt
haben, in der Art, daß von der durch die erste Staatsprüfung, oder, wo eine
solche nicht erfordert wurde, durch den Eintritt in den Staatsdienst oder in die
Advokatur begründeten Dienstzeit ein vierjähriger Zeitraum in Abzug gebracht wird.
S. 6.
Dem Justizminister steht die Befugniß zu, in einzelnen Fällen zur Be-
seitigung von besonderen Unbilligkeiten einzelnen Richtern ihre Stellen in den
neuen Etats besonders anzuweisen; hängt die Reihenfolge von dem richterlichen
Dienstalter ab (§. 5) und umfaßt ein Get nur solche Richter, welche die große
Staatsprüfung abgelegt haben, so findet diese Bestimmung keine Anwendung.
S. 7.
Bei der Aufnahme in den Preußischen Richterdienst kann die Zeit, welche
der Aufzunehmende außerhalb des Justizdienstes in einem unmittelbaren oder
mittelbaren Amte des Preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienste oder im Dienste
eines Deutschen Bundesstaates zugebracht hat, ingleichen die Dienstzeit als Rechts-
anwalt oder Notar mit Königlicher Genehmigung ganz oder theilweise auf das
richterliche Dienstalter in Anrechnung gebracht werden.
K. 8.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs-
geseze in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. April 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Gehelmen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).