Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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3) wer in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung die Befähigung zur Be— 
kleidung öffentlicher Aemter verloren hat; 
4) wer in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Ver- 
mögen beschränkt ist. 
Staatsbeamte und besoldete Beamte der Kommunal= oder Kirchenverwal- 
tung bedürfen zur Uebernahme des Amts der Genehmigung ihrer zunächst vor- 
gesetzten Behörde. 
g. 3. 
In denjenigen Gemeinden, welche für sich Einen Schiedsmannsbezirk oder 
mehrere Schiedsmannsbezirke bilden, erfolgt die Wahl der Schiedsmänner durch 
die Gemeindevertretung (Versammlung der Stadtverordneten, der Repräsen- 
tanten, der Bürgervorsteher, der Gemeindeverordneten, der Bürgerausschußmit- 
glieder, der Gemeindeausschußmitglieder), wo eine gewählte Gemeindevertretung 
nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung, in selbstständigen Gutsbezirken 
durch den Gutsvorsteher. 
Für die aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Schiedsmannsbezirke 
werden die Schiedsmänner durch die Kreisvertretungen, in der Provinz Han- 
nover und in den Hohenzollernschen Landen durch die Amtsvertretungen gewählt. 
Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Bis zum Amtsantritte des Neu- 
gewählten bleibt der bisherige Schiedsmann in Thätigkeit. 
S. 4. 
Die zu Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch das 
Präsidium des Landgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. 
. 5. 
Die Schiedsmänner werden bei dem Amtzgerichte ihres Wohnsitzes auf 
die S#fllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin 
geleistet: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Schiedsmanns getreulich zu erfüllen, so wahr mir 
Gott helfe.“ 
Ist ein Schiedsmann Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz 
den Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so 
wird die Abgabe einer Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions- 
gesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet. 
Im Falle der Wiederwahl eines Schiedsmanns genügt die Verweisung auf 
den von ihm bereits geleisteten Eid. 
KS. 6. 
Die Schiedsmänner haben bei Ausübung ihres Amts die Rechte der 
Beamten.
	        
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