Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

Das Protokoll enthält: 
1) den Ort und die Zeit der Verhandlung; 
2) die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevoll= 
mächtigten und Beistände, sowie die Angabe, wie dieselben ihre Leniti— 
mation geführt haben; 
3) den Gegenstand des Streits; 
4) die Verabredung der Parteien. 
Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so hat der Schiedsmann hierüber 
einen kurzen Vermerk aufzunehmen. 
S. 26. 
Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. 
im Protokolle ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung 
erfolgt sei. 
8. 27. 
Das Protokoll ist von den Parteien und dem Schiedsmanne durch Namens- 
unterschrift zu vollziehen. 
Jede Partei welche nicht unterschreiben kann, muß einen Beistand wählen, 
welcher für sie die Verhandlung mit seiner Namensunterschrift vollzieht oder die 
von ihr beigefügten Handzeichen beglaubigt. Der Schiedsmann hat dabei zu 
vermerken, von welcher Partei und aus welchem Grunde die eigenhändige Unter- 
schrift unterblieben ist. 
G. 28. 
Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu be- 
stimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Nummer 
versehen. 
Vollgeschriebene Protokollbücher sind an das Amtsgericht, in dessen Bezirk 
der Schiedsmann wohnt, zur Aufbewahrung abzugeben. 
C. 29. 
Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschrift 
oder Ausfertigung des Protokolls. 
KC. 30. 
Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerke versehenen 
Abschrift des Protokolls. 
Der Ausfertigungsvermerk muß die Angabe des Orts und der Zeit der 
Ausfertigung und die Bezeichnung Desjenigen, für welchen die Ausfertigung 
ertbeilt wird, entbalten und mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Schieds- 
manns versehen sein. 
(Nr. 8642.)
	        
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