(Nr. 8643.) Gesetz, betreffend die Uebergangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung
und Deutschen Strafprozeßordnung. Vom 31. März 1879.
— "
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Erster Titel.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
K. 1.
Die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung anhängig
gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden, insoweit nicht in dem gegen-
wirtigen Gesetze etwas Anderes bestimmt ist, nach den bisherigen Vors sensten
erledigt.
#us anhängig geworden im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen
Prozesse anzusehen, in welchen vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeß=
ordnung die Einreichung der Klage, in den Bezirken des Appellationsgerichtshofes
o Cöln und des Appellationsgerichts zu Celle die Zustellung oder Behändigung
er Klage erfolgt ist. Bei öffentlichen Zustellungen oder Ladungen genügt die
theilweise Ausführung vor dem erwähnten Zeitpunkte.
S. 2.
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen
Vorschriften erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der §#. 152
bis 159, 165 bis 174, 176 bis 189 der Deutschen Ewvihroeßordnung.
Die Auseinandersetzungsbehörden können sich an Stelle der Gerichtsvoll-
ieher anderer Beamten zur Bewirkung von Zustellungen bedienen; geschieht dieses,
" finden die Vorschriften der SF. 156, 172 bis 174 der Deutschen Civilprozeß-
ordnung nicht Anwendung.
W#berhtt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen und
Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkraft-
treten der Deutschen Civilprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn
sie nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für
öffentliche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise aus-
geführt sind.
G. 3.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Vorschriften
erledigt werden, finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über
die Berechtigung zur Verweigerung eines Zeugnisses (§P. 348 bis 350), über