Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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fügungen (§. 796, 814 der Deutschen Civilprozeßordnung) entsprechen, ferner 
aus Urkunden, welche vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung 
errichtet sind, finden die Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung, die 
S. 12, 16, 17 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung, der 
. 32 der Schiedsmannsordnung und der §. 162 des Deutschen Geätchtsverfaffungs 
gelsches entsprechende Anwendung, insoweit nicht in den §#. 14 bis 34 etwas 
nderes bestimmt ist. 
K. 14. 
Die Vollstreckbarkeit der im F. 13 bezeichneten Schuldtitel, sowie die Zu- 
lässigkeit von Einwendungen, welche den vollstreckbaren Anspruch selbst betreffen, 
bestimmt sich nach den bisherigen Vorschriften. 
g. 16. 
Sind vor dem Inkrafttreten der Deutschen Ewvilprozeßordnung Gegenstände 
des beweglichen Vermögens, einschließlich der Früchte * dem Halin, im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, einschließlich der saisie-arrét, mit 
Beschlag belegt oder gepfändet, so erfolgt die Fortsetzung und Erledigung des 
Verfahrens nach den bisherigen Vorschriften. 
Die den Gerichten zustehende Leitung der Cangsvolstreckung erfolgt durch 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet. An Stelle 
der bisher zuständigen Vollstreckungsbeamten treten die Gerichtsvollzieher. 
Insoweit nach den bisherigen Vorschriften der Gläubiger zur Geltend- 
machung einer mit Arrest belegten oder gepfändeten Forderung der Ueberweisung 
derselben bedarf, erfolgt die Ueberweisung nach den Vorschriften der Deutschen 
Civilprozeßordnung. 
K. 16. 
Die nach den bisherigen Vorschriften erlassene Anordnung der Haft ist 
von Amtswegen aufzuheben, soweit die Haft nach den Vorschriften der Deutschen 
Civilprozeßordnung nicht zulässig ist. 
Die Beschlagnahme oder Pfändung von Gegenständen, welche nach den 
Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung der findung nicht unterworfen 
sind, ist auf Antrag des Schuldners aufzuheben, die Beschiagnahme oder Pfän- 
ung fortlaufender Einkünfte jedoch nur, insoweit dieselben auf die Zeit nach 
Eistprung der Deutschen Civilprozeßordnung fallen. Vor der Entscheidung ist 
der Gläubiger zu hören. 
C. 17. 
Ist im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Verordnung 
vom 21. Juli 1849 und der Verordnung vom 24. Juni 1867, sowie im Be- 
irke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. und im Kreise Herzogthum 
auenburg vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung die Voll= 
Xr. 8043.)
	        
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