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Bei Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gerichtsschreiber
die Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels an den Schuldner, sofern dieselbe
erfolgt ist, zu bescheinigen.
Beantragt die Par zu deren Gunsten bereits vor dem Inkrafttreten der
Deutschen Civilprozeßordnung die Exekution verfügt und noch nicht erledigt war,
die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, so findet der §. 669 der
Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende An#ben#ng.
g. 20.
Soweit im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Ver-
ordnung vom 21. Juli 1849 und der Perordmunß vom 24. Juni 1867, sowie
im Kreise Herzogthum Lauenburg das Rechtsmittel der Restitution, des Rekurses,
der Appellation oder der Nichtigkeitsbeschwerde, oder im Bezirke des Appellations=
gerichts zu Frankfurt a. M. das Rechtsmittel der Provokation, der Appellation
oder der Oberappellation gegen eine Entscheidung noch zulässig, oder eingelegt
und noch nicht erledigt ist, darf eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung
nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. Vor der Euschedun kann
der Schuldner gehört werden. Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel
zu erwähnen.
Der Gerichtsschreiber hat den Schuldner von der Ertheilung der vollstreck-
baren Ausfertigung in Kenntniß zu neten b wenn die Entscheidung, durch welche
dieselbe angeordnet wurde, nicht verkündet ist.
§S. 21.
Wenn in Prozessen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt
werden, ein vorläufig vollstreckkares Urtheil durch ein Urtheil höherer Instanz
abgeändert, vernichtet oder aufgehoben ist, so erfolgt die Jwangsvollstrechung zur
Wiedererstattung des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urtheils Gegebenen
oder Geleisteten, soweit solche bisher zulässig war, auf Grund eines von dem
Prozeßgericht erster Instanz nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu erlassen-
den Exekutionsbefehls unter entsprechender Anwendung des §. 17.
G. 22.
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Urtheile, welche
in einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelten Rechtsstreit erlassen sind,
in der durch die bisherigen Vorschriften bestimmten Form auszufertigen. Dasselbe
gilt für die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung notariell
aufgenommenen Urkunden und gerichtlich ausgenommenen Vergleiche. Die nach
den bisherigen Vorschriften ertheilten Ausfertigungen solcher Urtheile und Urkunden
vertreten, soweit sie vollstreckbar sind, die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung.
An Stelle der S#. 664 bis 667, 669, 671 der Deutschen Civilprozeßordnung
kommen die entsprechenden bisherigen Vorschriften zur Anwendung.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8643 48