Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Bei Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung hat der Gerichtsschreiber 
die Zustellung des vollstreckbaren Schuldtitels an den Schuldner, sofern dieselbe 
erfolgt ist, zu bescheinigen. 
Beantragt die Par zu deren Gunsten bereits vor dem Inkrafttreten der 
Deutschen Civilprozeßordnung die Exekution verfügt und noch nicht erledigt war, 
die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, so findet der §. 669 der 
Deutschen Civilprozeßordnung entsprechende An#ben#ng. 
g. 20. 
Soweit im Geltungsbereiche der Allgemeinen Gerichtsordnung, der Ver- 
ordnung vom 21. Juli 1849 und der Perordmunß vom 24. Juni 1867, sowie 
im Kreise Herzogthum Lauenburg das Rechtsmittel der Restitution, des Rekurses, 
der Appellation oder der Nichtigkeitsbeschwerde, oder im Bezirke des Appellations= 
gerichts zu Frankfurt a. M. das Rechtsmittel der Provokation, der Appellation 
oder der Oberappellation gegen eine Entscheidung noch zulässig, oder eingelegt 
und noch nicht erledigt ist, darf eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung 
nur auf Anordnung des Gerichts ertheilt werden. Vor der Euschedun kann 
der Schuldner gehört werden. Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel 
zu erwähnen. 
Der Gerichtsschreiber hat den Schuldner von der Ertheilung der vollstreck- 
baren Ausfertigung in Kenntniß zu neten b wenn die Entscheidung, durch welche 
dieselbe angeordnet wurde, nicht verkündet ist. 
§S. 21. 
Wenn in Prozessen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt 
werden, ein vorläufig vollstreckkares Urtheil durch ein Urtheil höherer Instanz 
abgeändert, vernichtet oder aufgehoben ist, so erfolgt die Jwangsvollstrechung zur 
Wiedererstattung des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urtheils Gegebenen 
oder Geleisteten, soweit solche bisher zulässig war, auf Grund eines von dem 
Prozeßgericht erster Instanz nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu erlassen- 
den Exekutionsbefehls unter entsprechender Anwendung des §. 17. 
G. 22. 
Im Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Urtheile, welche 
in einem nach den bisherigen Vorschriften verhandelten Rechtsstreit erlassen sind, 
in der durch die bisherigen Vorschriften bestimmten Form auszufertigen. Dasselbe 
gilt für die vor dem Inkrafttreten der Deutschen Civilprozeßordnung notariell 
aufgenommenen Urkunden und gerichtlich ausgenommenen Vergleiche. Die nach 
den bisherigen Vorschriften ertheilten Ausfertigungen solcher Urtheile und Urkunden 
vertreten, soweit sie vollstreckbar sind, die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. 
An Stelle der S#. 664 bis 667, 669, 671 der Deutschen Civilprozeßordnung 
kommen die entsprechenden bisherigen Vorschriften zur Anwendung. 
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8643 48
	        
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