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Zweiter Titel.
Strafsachen.
g. 35.
Die vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes bei den
aufgehobenen Gerichten anhängig gewordenen Strafsachen gehen, sofenn. für das
weitere Verfahren die Vorscheifter der Deutschen Strafprozeßordnung und des
Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 Anwendung finden, auf die ordent-
lichen Gerichte nach Maßgabe der denselben beigelegten Zuständigkeit über. Die
Ueberweisung von Strafsachen an die Schöffengerichte in Gemaßheit des §. 75
des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes kann auch dann erfolgen, wenn das
Hauptverfahren vor dem Inkrastgeien des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes
eröffnet worden ist.
Insoweit für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend
sind, kommen die §#. 8), 9, §. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes zur entsprechenden An-
wendung. Die Gerichte zweiter Instanz entscheiden in der Besetzung mit der
durch die bisher geltenden Bestimmungen vorgeschriebenen Anzahl von Mitgliedern.
g. 36
Auf das Verfahren bei nicht öffentlichen Zustellungen in Strafsachen, welche
nach den bisherigen Gesetzen verhandelt werden, finden die I#. 37, 38, 41 der
Deutschen Htrafbrozehordnung Anwendung.
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkraft-
treten der Deutschen Strafprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn
sie nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften bewirkt werden.
S. 37.
In Strafsachen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt werden,
finden die Vorschriften der Deutschen Strafprozeßordnung über die Berechtigung
ur Verweigerung eines Zeugnisses (§§. 51 bis 55), über die Verpflichtung zur
Ersattung eines Gutachtens 8 75, 76), über die Vernehmung und Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen (§§. 49, 56 bis 64, 66 bis 71, 79, 80), über
die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder Gutachtens zulässigen Maßregeln
(585. 50, 69, 775, über die Beschlagnahme und Durchsuchung, sowie über die
Verhaftung und vorläufige Festnahme (§#. 93 bis 132) entsprechende Anwendung.
S. 38.
Wird in Strafsachen, welche nach den bisherigen Vorschriften verhandelt
sind, die Wiederaufnahme des durch bechtsrrifti es Urtheil geschlossenen Ver-
fahrens beantragt, so ist für die Entscheidung über den Antrag, sowie für die
(Nr. 8643.)