Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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g. 20. 
Beschwerden der in den §#. 17 bis 19 bezeichneten Beamten gegen die Fest- 
setzung von Ordnungsstrafen werden im Aufsichtswege erledigt. 
G. 21. 
In dem Geltungsbereiche des Gesetzes vom 30. April 1847 über die Bil- 
dung eines Ehrenraths und im Kreise Herzogthum Lauenburg ist hinsichtlich der 
Notare der Disziplinarsenat des Oberlandesgerichts (§. 4) das zuständige Dis- 
ziplinargericht ersee Instanz. Auf das ODisziplinarverfahren und die vorläufige 
Enthebung vom Amte finden mit den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich er- 
ebenden Abänderungen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts des 
esetzes vom 7. Mai 1851 Anwendung. 
E. 22. 
Wird gegen einen Notar) welcher zugleich Rechtsamwalt ist, auf Aus- 
schliesung von der Rechtsanwaltschaft rechtskräftig erkannt, so erlischt dessen Amt 
als Notar von selbst. 
S. 23. 
Richterlichen Beamten gegenüber liegt in dem Recht der Aufsicht (§. 78 
des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 
1878) die Befugniß, die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu 
rügen und zu dessen rechtzeitiger und sachgemäßer Erledigung zu ermahnen. 
Beantragt der richterliche Beamte die Einleitung der Disziplinarunter- 
suchung, weil ihm eine Ordnungswidrigkeit oder Säumniß in der Erledigung 
eines Amtsgeschäfts nicht zur Last falle, so ist diesem Antrage ##bttzugeben. In 
dem Endurtheil ist zugleich über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der im 
Aufsichtswege getroffenen Maßregel zu erkennen. 
Es kann in diesem Verfahren im Falle der Feststellung eines Disziplinar= 
vergehens auch auf iszilinarstrafe erkannt werden. 
Hat der Beamte die Beschwerde auf Grund des §F. 85 des Ausführungs- 
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze eingelegt, so findet der Antrag 
auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung nicht statt. Ebenso schließt der An- 
trag auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung die Beschwerde aus. 
§. 24. 
Die Vorschriften des §. 23 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, 
wenn auf Grund des F. 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 eine Mahnung er- 
lassen ist. 
S. 25. 
Auf richterliche Beamte, welche nicht unter der Aufsicht der Justizverwal- 
tung oder nicht ausschliehlic unter der Aufsicht der Justizverwaltung stehen, 
finden die Bestimmungen der IS#§. 23, 24 nicht Anwendung. 
(Nr. 8644.)
	        
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