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g. 26.
Die Vorschriften der im §. 1 bezeichneten Gesetze finden mit den aus dem
gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Abänderungen auf die in Gemäßheit des
Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878
sur Verfügung des Justizministers verbleibenden und einstweilig in den Ruhe-
stand tretenden Beamten entsprechende Anwendung.
C. 27.
Die Bestimmungen der im §. 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetze kommen mit
den aus dem gegenwärtigen Gesetze sich ergebenden Abänderungen auch im Kreise
Herzogthum Lauenburg zur Anwendung.
d. 28.
Soweit nach den bestehenden Vorschriften für die Festsetzung von Stempel-
strafen gegen Beamte eine Justizbehörde als vorgesetzte Dienst= oder Disziplinar-
behörde zuständig ist, geht diese Zuständigkeit auf den Präsidenten des Land-
gerichts über.
Ueber den Rekurs entscheidet unmittelbar der Justizminister.
S. 29.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf die vor dem Inkraft-
treten desselben anhängig gewordenen Angelegenheiten Anwendung.
F. 30.
Herss Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft. "
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. April 1879.
(. S§.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonbardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.