— 360 —
Für das Herzoglich Sachsen- Coburg- Gothaische und für das Fürstlich
Schwarzburg-Sondershausensche Staatsgebiet wird Folgendes vereinbart:
1. Falls und so lange die Bahn im Eigenthum und Betriebe der König-
lich Preußischen Regierung sich befindet, wird der Betrieb von den betheiligten
Hohen Regierungen weder mit einer Gewerbesteuer noch mit einer anderen Staats-
abgabe belegt werden; auch soll die Bahn mit allem Zubehör von der Grund-
steuer befreit sein.
2. Falls die Horstelung und der Betrieb der Bahn einem Privatunter-
nehmer übertragen wird, soll der Letztere eine jährliche Abgabe entrichten, welche
der im Königreich Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853 und 21. Mai
1859, sowie der dazu noch etwa ergehenden abändernden und # Be-
stimmungen vom Reinertrage der MWidateisenbahnen zu erlegenden Abgabe ent-
spricht. Die Königlich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die
ganze Bahn berechnen, feststellen und nach Maßgabe der Längenausdehnung der
in den betreffenden Gebieten belegenen Strecken berechnen, auch den Reparti=
tionsplan den übrigen betheiligten Regierungen mittheilen. Der Unter-
aihsn hat demnächst die bezüglichen Anthelle an die betreffenden Einnahmestellen
abzuführen.
Einer anderweiten staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbe-
steuer soll dagegen auch in diesem Falle die in Rede stehende Eisenbahn in keinem
der beiden Staatsgebiete unterworfen, auch eine Konzessionssteuer von dem Unter-
nehmen nicht erhoben werden.
Artikel XI.
Ein Recht auf den Erwerb der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden
Bahnstrecken wollen die betheiligten drei Staatsregierungen, falls und so lange
die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates sich befindet,
nicht in Anspruch nehmen. Erfolgt dagegen der Bau und Betrieb durch einen
Privatunternehmer, so bleibt den kontrahirenden Staatsregierungen, einer Jeden
für Sich, das Recht vorbehalten, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken
nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 anzu-
kaufen. Durch eine etwaige derartige Erwerbung des Eigenthums einzelner
Bahnstrecken seitens der betreffenden Territorial-Regierungen soll indeß die Ein-
beitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden. Bir Herzoglich Sachsen-
Meiningensche, die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische und die Flrstlich
Schwarzburg= Sondershausensche Regierung verpflichten Sich demgemäß, auch in
diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung der auf Ihren Gebieten belegenen
Theile der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen bezw. zu belassen,
welcher den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen
Strecke der Bahn führen wird.
Arti kel XII.
Sollte die Ausführung der ganzen Bahn von Erfurt nach Grimmenthal
und Ritschenhausen auf Schwierigkeiten stoßen, so soll es der Königlich Preußi-
schen Regierung freistehen, zunächst nur das Stück von Grimmenthal nach Suhl,
sei es für eigene Rechnung, sei es durch einen geeigneten Privatunternehmer, zur