Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Zustande zu erhalten. Die Landeskultur-Rentenbank ist verbunden, die Erfüllung 
dieser Verpflichtung zu überwachen und erforderlichen Falls zu erzwingen. 
Auf Antrag der Landeskultur-Rentenbank oder eines durch die Beschluß- 
fassung V. 22 postlozirten Realberechtigten hat die Auseinandersetzungsbehörde die 
etwa erforderlichen Wiederherstellungen auf Kosten des Verpflichteten herbeizuführen. 
C. 29. 
Die bei dem Verfahren der Auseinandersetzungsbehörde entstehenden Kosten 
sind nach den für Auseinandersetzungssachen bestehenden Vorschriften zu berechnen. 
g. 30. 
Bei Zerstückelung des rentenpflichtigen Grundstücks finden auf die Rente 
die gesetzlichen Vorschriften über die Vertheilung der Staatssteuern Anwendung; 
jebo¾h müssen in solchem Falle die Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung der 
Rente weniger als eine Mark jährlich betragen, sofort durch Kapitalzahlung 
(§. 36) abgelöst werden. 
Die auf die einzelnen Theilstücke zu legenden Renten müssen derartig ab- 
gerundet werden, daß ihr Betrag, in Pfennigen ausgedrückt, durch zehn theilbar ist. 
g. 3I. 
Die Löschung der Rentenpflicht im Grund= oder Hypothekenbuche erfolgt 
auf Antrag der Landeskultur-Rentenbank. 
Derselbe muß gestellt werden, sobald die Rente getilgt ist. 
g. 32. 
Soll ein Darlehn zu Drainirungsanlagen auf einem Lehn= oder Fidei- 
kommißgute gewährt werden, so finden rücksichtlich der Lehns- oder Fideikommiß- 
folger und der Agnaten die §#. 10 bis 16, 22 bis 31 entsprechende Anwendung 
dahin, daß die Eintragung der Rente auf das Gut ohne die Einwilligung der 
genannten Personen zu gewähren ist. 
Ein Widerspruchsrecht steht den genannten Personen nicht zu. 
Wl* 
Die Bestellung der Sicherheit durch Hypothek oder Grundschuld (§. 6) 
kann unterbleiben, wenn das Darlehn gewährt wird: 
1) an Stadt= oder Landgemeinden; 
2) a) an öffentliche Genossenschaften im Sinne des Gesetzes vom 1. April 
1879, betreffend die Bildung von Wassergenossenschaften; 
b) an Deichgenossenschalten f welche mit Korporationsrechten versehen 
sind, und deren Organisation durch landesherrlich vollzogenes 
Statut geregelt ist;
	        
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