Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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ordneten des Provinzial-(Kommunal-) Landtages und eines Notars durch 
Feuer vernichtet. 
Die über die Vernichtung der Landeskultur-Rentenbriefe von dem Notar 
aufzunehmende Verhandlung wird veröffentlicht. 
C. 46. 
Abhanden gekommene oder vernichtete Landeskultur-Rentenbriefe können 
nach erfolgtem Aufgebote für kraftlos erklärt werden. 
Das Aufgebot ist erst zulässig, wenn der erste Zinsschein einer seit der Zeit 
des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zinsscheinen oder seit 
dieser Zeit Zinsscheine für vier Jahre esg geworden sind. 
Ein Aufgebotsverfahren wegen abhanden gekommener oder vernichteter 
Talons und Zinsscheine findet nicht statt. 
Demjenigen, welcher den Besitz und den demnächstigen Verlust von Zins- 
scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (§F. 40) bei der Direktion der Landes- 
kultur-Rentenbank glaubhaft macht, kann nach Ablauf jener Frist der Betrag 
der bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine ausgezahlt werden. 
K. 47. 
Aus denjenigen Summen, welche die Landeskultur-Rentenbank durch zins- 
tragende Benutzung ihrer Kassenbestände, durch Kursgewinn (§#. 4, 41) oder 
durch Verjährung von Zinsscheinen und ausgeloosten Landeskultur-Rentenbriefen 
gewinnt, wird ein Reservefonds gebildet. 
Die Linsen des Reservefonds werden demselben zugeschlagen. 
Der Reservefonds soll bis zur Höhe von fünf Prozent des Betrages der 
ausgegebenen Darlehne angesammelt und nach stattgehabten Verwendungen auf 
diese Höhe ergänzt werden. 
Der Reservefonds ist zur Deckung der etwaigen Ausfälle an Rente zu ver- 
wenden. Reicht der Reservefonds hierzu nicht aus, so wird das Fehlende von 
dem Provinzial-(Kommunal-) Verbande zugeschossen. Ueberschüsse des Reservefonds 
über den Betrag von fünf Prozent der ausgegebenen Darlehne hinaus und die 
nach Schließung der Landeskultur-Rentenbank und nach gänzlicher Tilgung der 
ausgegebenen Landeskultur-Rentenbriefe in dem Reservefonds verbleibenden Bestände 
fallen dem Provinzial-(Kommunal-) Verbande zu. 
S. 48. 
Sobald der Reservefonds die im F. 47 Absatz 3 bezeichnete Höhe erreicht 
hat, sind die Zinsen desselben nach näherer Vorschrift des Statutes zu den Ver- 
waltungskosten der Landeskultur-Rentenbank unter gänzlichem oder theilweisem 
Wegfalle der Zuschläge (§. 34) zu verwenden. 
F. 49. 
Den Landeskultur-Rentenbanken steht die dem Fiskus eingeräumte Stempel- 
freiheit zu. 5 
(r. 500l.) 55“
	        
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