Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 380 — 
A. 
KG..ssrnrtte —1 
Schema zum rief. 
Candeskultur- Kentenbrief der Provinz (des Kommunalberbandes) N. N. 
Litt. ....... ... Wappen No. ..... .. ... 
der Provinz (des Kommunal- 
......................... Mark. verbandes) N. N. Mart 
Landcökulturichtcnbricfüber................................................................. 
............... Mark Deutscher Reichswährung, verzinslich mit 
.............................. vom Hundert, 
ausgefertigt nach den Bestimmungen des Gesetzes oo##n , 
Gesetz-SammlungScitc....... nnddcsStatntsvom............·...·...·.............................. 
DiesinscnwcrdcnbeidersauptkassederLandcskulturschtcnbankzuN.halbjährlicham..... 
undant.................... an den Ueberbringer des fälligen hierzu gehörigen Zinsscheines berichtigt. 
Die Zinsscheine sind ungültig, wenn ihr Geldbetrag nicht binnen vier Jahren, von dem auf den Fälligkeit 
termin folgenden letzten Dezember ab gerechnet, erhoben worden ist. Von zehn zu zehn Jahren werden zu ditsa 
Landeskultur-Rentenbriesen neue Iinsscheine mit Talon verabreicht. 
Die Auszahlung des Kapitals erfolgt in der durch das Gesetz ooooonnnn .. .. 
und das Statut vom vorgeschriebenen Art. 
Siegel 
der NKKVKKK 
Landeskulkur- 
Rentenbank. 
  
Direktion der Candeskultur- Rentenbank für die Provinz (den Kommunalverband) N. N. 
Unterschriften. 
Eingetragen: Beigefügt sind die Zinsscheine, 
... .. ..... Mark Reihe ... No. ..... . . . .. 
· mit Talon. 
Klasse .. . .. Fol. . . . .. No 
Ausgefertigt. 
Unterschrift. Unterschrift.
	        
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