Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

— 382 — 
C. 
Schema zum Talon. 
  
Landeskultur-Rentenbrief der Provinz (des Kommnnalverbandes) N. J. 
  
(Gesetz dodudopo. Statut .......... ... ... ) 
Talon zum Landeskultur-Nentenbriefe 
No. ..... .. . .. .. . .. Littr. .. ..... . .. No. .. .. .. . . .. 
über Mark 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe dde . . . . . Reihe 
Zinsscheine für die zehn Jahre . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . .. bisss. 
    
  
Wird gegen Ausreichung der neuen. Zinsscheine, an den Besitzer des Talons rechtzeitig 
bei der Direktion der Landeskultur-Renten s erhoben, so erfolgt die Aus- 
reichung derselben an den Besitzer des gedachten Landeskultur= Rentenbriefes. 
N. N. den .. . . . 
Direktion für die Candeskultur- Kentenbank sür die Provinz (den Kommunalverband) N. N. 
X (ouvqaoajvuniiiiozę soq) kujaoach aoq solaquojuoꝛq · anqjnjgoquvꝗ 
Landeskultur-Rentenbrief der Provinz (des Kommunalverbandes) N. N. 
  
  
  
Unterschristen. 
Eingetragen: 
— (Unterschrift.) 
Jur Abhebung dern Reihe Zinsscheine No. ....... ... bis No. .. .... . ... 
  
  
  
Bemerkung. Der Werth des Landeskultur-Rentenbriefes ist an der mit einem Kreuz bezeichneten 
Stelle in einer farbigen Zahl unverwischbar einzutragen. 
gen Z z 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
  
  
Verlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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