— 383 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nxr. 27
+A— r—
Jnhalt: Verordnung wegen des FZinssatzes, welcher von den Hinterlegungsstellen für hinterlegte Gelder zu
gewähren ist, S. a333s. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Konvertirung der noch nicht
amortisirten fünfprozentigen Prioritäts-Obligationen VII. Serie der Bergisch-Märkischen Eisenbahn
gesellschaft über 20 Millionen Thaler ((10 Millionen Mark) in vier und ein halb prozentige, S. 381.
— Bekanntmachung der nach dem Geseßz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.) S. 365.
(Nr. 6652) Verordnung wegen des Zinssatzes, welcher von den interlegangsstelen für
hinterlegte Gelder zu gewähren ist. Vom 21. Mai 1879
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des F. 9 der Hinterlegungs-Ordnung vom 14. März d. J.
(Gesetz-Samml. S. 249), was folgt:
Der Zinssatzt welcher für die bei den Hinterlegungsstellen eingehenden
hinterlegten Gelder zu gewähren ist, wird bis auf weitere von Uns darüber zu
treffende Bestimmung auf zwei und ein halbes Prozent jährlich hierdurch festgesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Mai 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Leonhardt. Hobrecht.
Ees. Samml. 1879. (Nr. 8652.) 56
Ausgegeben zu Berlin den I. Juli 1879.