Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 4. - 
Die Disziplin wird durch den Rektor (Prorektor), den Universitätsrichter 
(Syndikus) und den Senat ausgeübt. 
S. 5. 
Disziplinarstrafen sind gegen Studirende auszusprechen: 
1) wenn sie gegen Vorschriften verstoßen, welche unter Androhung diszi- 
plinarer Strafen erlassen sind; 
2) wenn sie Handlungen begehen, welche die Sitte und Ordnung des 
akademischen Lebens stören oder gefährden, oder 
3) durch welche sie ihre oder ihrer Genossen Ehre verletzen; 
4) wegen leichtsinnigen Schuldenmachens und wegen eines Verhaltens, 
welches mit dem Zwecke des Aufenthaltes auf der Universität in Wider- 
spruch steht. ge 
Disziplinarstrafen sind: 
1) Verweis, 
2) Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, 
3) Karzerhaft bis zu zwei Wochen, 
4) Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene 
Studienzeit) 
5) Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des con- 
silium abeundi), 
6) Entfernung von der Universität (consilium abeundi), 
7) Ausschluß von dem Universitätsstudium (Relegation). 
Der Ausschluß von dem Universitätsstudium kann nur auf Grund einer 
rechtskräftigen Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung ausgesprochen 
werden, wenn dieselbe aus einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist. 
Die von den Gerichten gegen Studirende erkannte Freiheitsstrafe bis zu 
zwei Wochen kann auf Antrag der gerichtlichen Behörden auf dem akademischen 
Karzer verbüßt werden. 
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Die Strafe der Entfernung von der Universität bewirkt zugleich, daß das 
Halbjahr, in welchem sie den Studirenden getroffen hat, ihm auch dann nicht 
auf die vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden darf, wenn er während 
desselben auf einer anderen Universität Aufnahme gefunden haben sollte. 
Die Strafe des Ausschlusses von dem Universitätsstudium hat zur Folge, 
daß der von ihr Betroffene nicht mehr an einer Universität als Studirender auf- 
genommen oder zum Hören von Vorlesungen zugelassen werden darf. 
Die von einer nichtpreußischen Deutschen Universität über einen Studirenden 
verhängten Strafen der Entfernung oder des Ausschlusses von dem Universitäts- 
studium haben ebenfalls die vorstehend angegebenen Wirkunc#n.
	        
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