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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NN. 3.
Inhalt: Gesetz wegen anderweitiger Fassung des §. 41 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des
Bundesgesetzes über den Unterslützungswohnsihz, vom 8. März 1871 (Gesetz. Samml. S. 130 ff.) S. S.—
Ministerial= Erklärung, betreffend die Fortsetzung des Vertrages zwischen Preußen und Olden-
burg vom 7. Oktober 1868 wegen der Joll- und Steuerverhältnisse des Fürstenthums Lübeck und der
mit demselben zusammenhängenden Oldenburgischen Gebielstheile auf die Jeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 1879, S. öo. — Bekauntmachung der nach dem Geseb vom 10. April 1872 durch
die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 8.
(Fr. 8585.) Gesetz wegen anderweitiger Fassung des §. 41. Absatz 2 des Gesetzes, betreffend
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom
8. März 1871 (Gesetz. Samml. S. 130 ff.). Vom 20. Januar 1879.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der F. 41 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes-
gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, vom 8. März 1871 (Gesetz-Samml.
S. 130 ff.) erhält folgende Fassung:
Der richterliche Beamte wird aus den am Sitze der Deputation ein
richterliches Amt bekleidenden Personen, der Verwaltungsbeamte aus
den am Sitze der Deputation fungirenden etatsmäßigen Mitgliedern
der Regierung beziehungsweise der Landdrostei, oder aus der Zahl der
dem Oberpräsidenten beigeordneten Räthe für die Dauer ihres Haupt-
amtes am Sitze der Deputation von dem Könige ernannt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 20. Junuar 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Ces. Samml. 1879. (Nr. 8585—8586.) 3
Ausgegeben zu Berlin den 6. Februar 1879.