Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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(Nr. 8586.) Ministerial · Erklarung, betreffend die Fortsetzung des Vertrages zwischen Preußen 
und Oldenburg vom 7. Oktober 1868 wegen der Zoll- und Steuerverhält- 
nisse des Fürstenthums Lübeck und der mit demselben zusammenhängenden 
Oldenburgischen Gebietstheile auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 
1879. Vom 30. Dezember 1878. 
D. Königlich Preußische und die Großherzoglich Oldenburgische Regierung 
sind dahin übereingekommen, daß der Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg 
in Betreff der Sol und Steuerverhältnisse des Fürstenthums Lübeck und der 
mit demselben zusammenhängenden Oldenburgischen Gebietstheile vom 7. Oktober 
1868 auf die Zeit vom 1. Januar 1879 bis 31. Dezember 1879 mit folgenden 
Maßgaben fortgesetzt werden soll. 
Zu Artikel I. 
1. Zur Verminderung der Verwaltungskosten wird von den im Artikel 1 
bezeichneten Landestheilen das südlich und sudöstlich von der Stadt-Lübeckischen 
Enklave Dissau gelegene, die Ortschaften Arfrade, Pohnsdorf, Rensefeld, Schwar- 
tau, Cleve, Kleinmühlen, Stockelsdorf, Eckhorst, Steinrade und Mori in sich 
schließende Gebiet, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, dem Bezirke des 
Kaiserlichen Hauptzollamts zu Lübeck einverleibt. Die Erhebung der nach 
Artikel 35 und 38 der Verfassung des Deutschen Reichs an die Reichskasse ab- 
zuliefernden Zölle und Verbrauchssteuern durch Preußen erfolgt dann nur noch 
in dem übrig bleibenden Theile des jetzt unter Preußischer Verwaltung stehenden 
Oldenburgischen Gebiets. Auf diesen Theil beziehen sich vom 1. Jannar 1879 
ab die Bestimmungen des Vertrages vom 7. Oktober 1868. 
Zu Artikel 2. 
2. An die Stelle der bisherigen Stempelsteuer für Spielkarten tritt vom 
1. Januar 1879 ab der nach dem Gesetze vom 3. Juli 1878 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 133) für Rechnung des Reichs zu erhebende Spielkartenstempel. 
Eine Erhebung von Stempelsteuer für Kalender findet nicht mehr statt. 
Zu Artikel 4. 
3. Zu den Kosten der Zollverwaltung im Innern und der Erhebung der 
Rübenzucker- und Salzsteuer wird Oldenburgischerseits an die Königlich Preußische 
Regierung ein Beitrag gewährt, welcher sich nach den Beträgen an Zoll-, Rüben- 
zucker= und Salzsteuer bemißt, die von den bei den Abrechnungen mit Oesterreich 
(wegen Jungholz) und Luxemburg über die gedachten Abgaben auf das Deutsche 
Reich fallenden Antheilen nach dem Maßstabe der Bevölkerung auf die zu 1. 
gedachten, unter Preußischer Zollverwaltung bleibenden Oldenburgischen Gebiets- 
theile fallen würden. Von diesen Beträgen an Zoll werden 5 Prozent, an 
Rübenzuckersteuer 2 Prozent und an Salzsteuer 1 Prozent als Beitrag Olden- 
burgs zu den obengedachten Kosten gewährt. Außerdem vergütet Oldenburg 
die Remuneration des Post-Steuer-Rezeptors in Ahrensböck mit 180 Mark.
	        
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