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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31.
Inhalt: Nachtrag zu dem am 12. Juni 1868 abgeschlossenen Staatsvertrage zwischen Preußen und Hessen,
in Betreff der Herstellung der Eisenbahnen von Gießen nach Gelnhausen, von Gießen nach Fulda
und von Hanau nach Friedberg, S. 5666. — Ministerial-Erklärung, betreffend die Verläugerung
des Vertrages zwischen Preußen und Oldenburg vom 7. Oktober 1868 wegen der Joll- und Steuer-
verhältnisse des Fürslenthums Lübeck und der mit demselben zusammenhängenden Oldenburgischen
Gebietstheile vom I. Januar 1880 an, S. 567. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. ö70.
(Nr. 8657.) Nachtrag zu dem am 12. Juni 1868 abgeschlossenen Staatsvertrage zwischen
Preußen und Hessen, in Betreff der Herstellung der Eisenbahnen von
Gießen nach Geluhausen, von Gießen nach Fulda und von Hanau nach
Friedberg. Vom 7. Januar 1879.
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O# Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine König-
liche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein haben behufs Verein-
barunßg der aus Anlaß des zwischen der Guofherzogich Hessischen Regierung und
der Oberhessischen Eisenbahngesellschaft geschlossenen Vertrages wegen Uebertragung
des Eigenthums der Oberhessischen Bahnen an den Hessischen Staat vom 21. De-
zember 1875 erforderlichen Abänderung und Ergänzung des zwischen Peußen
und Hessen in Betreff der Herstellung der Eisenbahnen von Gießen nach Geln-
hausen, von Gießen nach Fulda und von Hanau nach Friedberg geschlossenen
Staatsvertrages vom 12. Juni 1868 Bevollmächtigte ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Sieg-
mund Ursinus,
Seitniglich- Hoheit der Großherzog von Hessen und bei
ein:
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister, Staatsrath Dr. Carl Neidhardt,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Nachtrag zu dem gedachten
Staatsvertrage vom 12. Juni 1868 vereinbart haben:
Artikel 1.
Die Königlich Preußische Regierung überträgt hierdurch die der Ober-
hessischen Eisenbahngesellschaft unter dem 3. Mai 1869 zum Bau und Betriebe
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8657.) 81
Ausgegeben zu Berlin den 7. August 1879.