Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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des durchschnittlichen Diensteinkommens derjenigen Beamtenklasse trhödt beziehungs- 
weise vermindert, bezüglich deren eine Veränderung in der Zahl der gegenwärkig 
fungirenden Beamten eintreten möchte. 
Für den Fall, daß künftig aus Reichsfonds für die Zollverwaltung im 
Innern und die Salzsteuerverwaltung in dem unter Preußischer Verwaltung ver- 
bleibenden Oldenburgischen Gebiete eine Vergütung gewährt werden sollte, kommt 
dieselbe von den vorbezeichneten Beiträgen Oldenburgs in Abzug. 
Zu Artikel 5. 
4. Von der Stempelabgabe für Spielkarten verbleiben der Breußischen 
Kasse die Erhebungs= und Verwaltungskosten, welche nach F. 23 des Gesetzes 
vom 3. Juli v. J. das Reich vergütet. 
Zu Artikel 6. 
5. Die vorstehend unter Ziffer 3 Fedachten Entschädigungen werden für die 
Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1880 im Monat April k. J. und sodann am 
Schlusse eines jeden Etatsjahres an die Königlich Preußische General-Staats- 
kasse gezahlt. 
Zu Artikel 7, Ziffer 3. 
6. Die Pensionen der aus dem Zoll= und Steuerdienste der Großherzoglich 
Oldenburgischen Regierung in den Preußischen Dienst übernommenen Beamten 
und die Beträge an bereits bewilligten Pensionen, Wartegeldern und Unter- 
stützungen, soweit sie nach den bisherigen vertragsmäßigen Abreden für Rechnung 
Preußens an frühere Oldenburgische Beamte noch gezahlt werden, gehen vom 
1. Jannar 1880 ab auf die Oldenburgische Kasse über. 
Zu Artikel 14. 
Der durch die vorstehenden Abreden modifizirte Vertrag soll zunächst bis 
zum 31. März 1881 dauern und sich sodann auf je ein Etatsjahr verlängern, 
wenn sechs Monate vor Ablauf desselben von dem einen oder dem anderen der 
vertragenden Theile keine Aufkündigung erfolgt. 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerial- 
Erklärung ausgefertigt worden, welche nach erfolgtem Austausche gegen eine gleich- 
lautende Erklärung des Großherzoglich Oldenburgischen Staatsministeriums vom 
1. Januar 1880 ab in den beiderseitigen Landen Kraft und Wirksamkeit haben soll. 
Berlin, den 5. Juni 1879. 
Der Königlich Preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung: 
(I. S.) v. Bülow.
	        
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