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g. 21.
Haben in einer Sache einerseits die Gerichte und andererseits die Verwal-
tungsbehörden oder Verwaltungsgerichte ihre Unzuständigkeit endgültig ausge-
sprochen, weil von den Gerichten die Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichte und von diesen die Gerichte für zuständig erachtet sind, so entscheidet der
Gerichtshof über den Kompetenzkonflikt auf Antrag einer bei der Sache bethei-
ligten Partei.
Der Antrag ist bei dem Gericht anzubringen, bei welchem die Sache in
erster Instanz anhängig war. Der Antrag ist der Gegenpartei von Amtswegen
#usiellen. Diese kann innerhalb der Frist eines Monats einen Schriftsatz über
een Kompetenzkonflikt einreichen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §#§. 9 bis 17, 20 dieses Gesetzes
entsprechende Anwendung.
Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegenstehenden
Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an die betreffende Instanz zu verweisen.
C. 22.
Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gelten die Auseinander-
setzungsbehörden als Verwaltungsbehörden.
g. 23.
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig
ewordenen Kompetenzkonflikte finden die bisherigen Bestimmungen über das
Varfahren Anwendung. *
. 24.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 1. August 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Gr. zu Eulenburg. Vitter.
v. Puttkamer. Lucius.
Ces. Samml. 1870. (Nr. 8660.) 85