Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahnpolizei- 
beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den kompetenten Be- 
hörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
. Die Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden unteren 
Betriebsbeamten, insbesondere die Bahnwärter, Weichensteller Perrondiener, 
Schaffner, Wiegemeister, Magazinaufseher ꝛc., insoweit nicht etwa das betreffende 
Amt eine technische Vorbildung bedingt, vorzugsweise aus den Militäranwärtern, 
soweit dieselben das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben, zu wählen und 
hierbei die Instruktionen zu befolgen, welche ihr die Militärverwaltung bezüglich 
der Ermittelung und Einberufung der Militäramwärter und bezüglich der staat- 
lichen Kontrole der für Militäranwärter bestimmten Stellen ertheilen wird. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat die Eisenbahngesellschaft 
bei sonst gleicher Qualifikation innerhalb des Gebietes eines jeden der kontra- 
147 Staaten auf die Bewerbungen der Unterthanen desselben besondere Rück- 
icht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete des anderen Staats 
angestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie an- 
gestellt sind, unterworfen. 
Artikel XI. 
Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn, 
mögen solche vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung 
veranlaßt werden, kann die Eisenbahngesellschaft oder deren Rechtsnachfolger einen 
Ersatz weder vom Königlich Preußischen oder Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Staate noch vom Reiche beanspruchen. 
Artikel XII. 
Die Verpflichtungen der Eisenbahngesellschaft zu Leistungen für die Jwecke 
des Postdienstes regeln sich nach den vom Reichskanzler hierüber erlassenen Be- 
stimmungen vom 28. Mai 1879 (Centralblatt für das Deutsche Reich S. 380). 
Artikel XIII. 
Der Telegraphenverwaltung gegenüber liegen der Eisenbahngesellschaft die- 
*r*odbv Verpflichtungen ob, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen 
Norddeutschen Bundes festgestellt find oder später für dieselben festgestellt werden 
mögen.
	        
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