Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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6) Schiffsgefäße, welche Kaiserliches, Reichs= oder Staatseigenthum sind, 
oder lediglich für Kaiserliche, Reichs= oder Staatsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch im letzteren Falle nur vorbehaltlich desfillieen Nach- 
weises; 
7) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
9) alle Fahrzeuge, die lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
10) alle Fahrzeuge, welche lediglich in der Flensburger Föhrde zum Torf- 
holen für die Ziegeleien benutzt werden. 
Gegeben Eger, den 13. August 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Minister für Handel 
und Gewerbe: 
Bitter. 
  
Redigirt im Vüreau des Staats= Ministeriums. 
Verlin) gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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