Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Soll die Zwangsvollstreckung Een eine dem aktiven Heere oder der aktiven 
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen 
militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Voll- 
streckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu 
ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der Vollstreckungsbehörde 
bezeichneten Beamten zu übergeben. 
S. 8. » 
Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen durch die 
Vollziehungsbeamten oder durch die Post. 
S. 9. 
Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben an 
deren gesetzliche Vertreter. 
ei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, 
welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an 
die Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt 
die Zustellung an einen derselben. 
S. 10. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Herres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten 
ommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
K. 11. 
Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe durch 
den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen erfolgen. 
K. 12. 
Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den §9. 165 bis 170 
der Deutschen Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Im Falle des F. 167 
findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstückes nur bei der 
Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungsortes statt. 
K. 13. 
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit 
Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch wüche die Er- 
laubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzuzeigen. Eine 
Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn 
die Annahme nicht verweigert ist. 
(Tr. 8605.) 90“
	        
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