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Soll die Zwangsvollstreckung Een eine dem aktiven Heere oder der aktiven
Marine angehörende Person des Soldatenstandes in Kasernen und anderen
militärischen Dienstgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, so hat die Voll-
streckungsbehörde die zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu
ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind dem von der Vollstreckungsbehörde
bezeichneten Beamten zu übergeben.
S. 8. »
Die in dem Zwangsverfahren erforderlichen Zustellungen erfolgen durch die
Vollziehungsbeamten oder durch die Post.
S. 9.
Die Zustellungen für nicht prozeßfähige Personen erfolgen für dieselben an
deren gesetzliche Vertreter.
ei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen,
welche als solche klagen und verklagt werden können, genügt die Zustellung an
die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen derselben.
S. 10.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Herres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten
ommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
K. 11.
Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe durch
den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Prokuristen erfolgen.
K. 12.
Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in den §9. 165 bis 170
der Deutschen Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Im Falle des F. 167
findet jedoch die Niederlegung des zu übergebenden Schriftstückes nur bei der
Ortsbehörde oder bei der Postanstalt des Zustellungsortes statt.
K. 13.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur mit
Erlaubniß der Vollstreckungsbehörde erfolgen; die Verfügung, durch wüche die Er-
laubniß ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzuzeigen. Eine
Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn
die Annahme nicht verweigert ist.
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