Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die Vorschriften des F. 25 finden auf die Versteigerung entsprechende 
Anwendung. 
S. 34. 
Bei der Versteigerung ist nach den Vorschriften der S#. 718, 719 der 
Deutschen Civilprozeßordnung zu verfahren. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als 
Zahlung von Seiten des Schuldners. 
KG. 35. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe 
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, 
so kann der Verkauf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher 
den Gold= oder Silberwerth erreicht. 
g. 36. 
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis 
haben, aus freier Hand zum Tageskurse zu verkaufen und, wenn sie einen solchen 
Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern. 
C. 37. 
Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter 
Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung 
der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung 
bewirken zu lassen. 
g. 38. 
Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen oder ist ein gepfändetes 
Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer 
Kurs gesetzt, so ist die Volssteeckungsbehörde berechtigt, die Unschreibung auf den 
Namen des Käufers, bezw. die Wiederinkurssetzung zu erwirken und die hierzu 
erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben. 
g. 39. 
Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen 
kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten 
Sache in anderer Weise oder an einem anderen Orte, als in den vorstehenden 
Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch 
eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei. 
S. 40. 
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll 
aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung 
der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, bewirkt. Der 
Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen.
	        
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