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Gebühren-Tarif.
J.
II.
III.
IV.
V.
VI.
VII.
bis
3M.
ein-
schließlich
Mark.
z bis
is
ein-
schließlich
Mark.
15 bis
150 M.
ein-
chließlich
Mark.
150 bis
300—.
ein-
schließlich
Mark.
300 bis
1000..
ein-
schließlich
Mark.
1000 bis
5000.
ein-
schließlich
Mark.
über
5000. K
Mark.
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2
V
3
4
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6)
7
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Für jede Mahnung, welche nicht mittelst der
Post erfolgt it: . . . ..
Für die Pfändung körperlicher Sachen, sowie
für die Wegnahme der vom Schuldner heraus-
jigebenden Urkunden einschließlich der durch
ie PRfändung und Wegnahme der Urkunden
veranlaßten Zustellungenn ..
Wenn der Schuldner die Pfändung ab-
wendet (§5. 25), wird nur die Hälfte der Ge-
bühren entrichtet.
Für die öffentliche Bekanntmachung der Ver-
steigerung durch Aushang und Ausruf . .
Für die Versteigerung, sowie für den freihän.
digen Verkauf der gepfändeten Sachen einschließ-
lich der hierdurch veranlaßten Zustellungen
Wenn der Schuldner die Versteigerung ab-
wendet (§. 33 Abs. 3), wird nur die Hälfte
der Gebühren entrichtet, jedoch nicht über 250./.
Für jede Abschrift eines Protokolls
Für jede im JZwangsverfahren erforderliche Zu-
stellung, welche nicht nach den Bestimmungen
unter Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu leisten ist.
Zu 1 bis 6. Die mit der Einziehung einer
gerichtlich erkannten Geldstrafe verbundene Bei-
treibung der Kosten des Strafverfahrens erfolgt
gebührenfrei.
Gebühren der bei einer Pfändung zugezogenen
Zeugen . ..
Gebühren des Aufbewahrers von gepfändeten
Sachen täglich .. . .. .. . . .. . . . . . . .. . . . . . ..
Wenn die Aufbewahrung änger als 8 Tage
dauert, werden von dem 9. Tage an nur die
halben Gebühren bewilligt.
*) Für Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird die
Gebühr nicht entrichtet. Das durch derartige Mittheilung ver-
anlaßte Porto bleibt der Staatslasse zur Last.
Olo
0,40
0,20
0,40
0,10
0,20
0,20
Oilo
0,20
0,80
0,10
0,a0
0,40
1,60
0,40
1,60
0,40
0,20
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei.
0
3,00
0,10
2,00
0,76
4,00
0,75
5,00
10
2,00
075
5,00
0,10
2)00
0,50
1,00
0,75
6,00
0,76
30,00
Olno
2,00