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(Nr. 8673.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen der Disziplinargesetze in
den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont. Vom 1. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1.
verordnen auf Grund des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlossenen
Vertrages vom 24. November 1877 mit Zustimmung Seiner Durchlaucht des
Fürsten zu Waldeck und Pyrmont, sowie des Landtages der Fürstenthümer,
was folgt:
S. 1.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Januar 1869, betreffend die
Organisation der Disziplinarbehörden (Regierungsbl. S. 15), sowie des Staats-
dienstgesetzes vom 9. Juli 1855 (Regierungsbl. S. 191) werden durch die in den
§H. 2 bis 13 enthaltenen Vorschriften abgeändert.
S. 2.
A die Stelle des Appellationsgerichts zu Cassel treten für das Fürstenthum
Waldeck das Oberlandesgericht zu Cassel, für das Fürstenthum Pyrmont das
Oberlandesgericht zu Celle.
E. 3.
Die bisher dem Kollegium des Appellationsgerichts zu Cassel zugewiesenen
Angelegenheiten werden erledigt
1) hinsichtlich der richterlichen Beamten durch den Disziplinarsenat des
Oberlandesgerichts;
2) hinsichtlich der Subaltern= und Unterbeamten der Justizverwaltung
durch den Senat des Oberlandesgerichts, in welchem der Präsident den
Vorsitz führt, in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des
Vorsitzenden.
S. 4.
An die Stelle des Obertribunals tritt der bei dem Oberlandesgerichte zu
Berlin zu bildende große Disziplinarsenat.
S. 5.
Die in den §9. 111 und 114 des Staatsdienstgesetzes vom 9. Juli 1855
dem Dirigenten (Vorsitzenden) des Kreisgerichts gegebenen Befugnisse gehen auf den
Landgerichtspräsidenten, die im F. 111 des bezeichneten Gesetzes dem Staatsanwalt
gegebenen Befugnisse auf den Ersten Staatsanwalt bei dem Landgericht über.
S. 6.
Die in dem Staatsdienstgesetze vom 9. Juli 1855 hinsichtlich der Polizei-
anwälte getroffenen Bestimmungen finden auf die Amtsanwälte entsprechende
Anwendung, Z„
(Nr. 8073.) 977