Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N-. 45. 
  
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Anlage einer Eisenbahn von Emden 
über Norden und Wittmund nach Jever, S. os1. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für die Bezirke der Amtsgerichte Hameln und Rotenburg in der 
Provinz Hannover, S. 634. 
  
(Nr. 8676.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Anlage einer Eisenbahn 
von Emden über Norden und Wittmund nach Jever. Vom 5. Oktober 1879. 
S.. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Königliche 
Hoheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn- 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben 
behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Carl Ursinus, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg 
Höchstihren Staatsrath Wilhelm Selkmann, 
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung auf Ihrem Gebiete 
eine Eisenbahn von Emden über Norden und Wittmund bis zur Landesgrenze 
in der Richtung auf Jever zur Ausführung bringt, erklärt die Großherz gch 
Oldenburgische Regirng Sich bereit, Ihrerseits auf Oldenburgischem Gebiete 
die Bahnstrecke von der Candegrenze bis nach Jever zum Anschluß an die Bahn 
von Jever nach Sande innerhalb der gleichen, noch näher zu vereinbarenden Frist, 
innerhalb welcher die Bahn von Emden über Norden und Wittmund zur Landes- 
grenze zur Ausführung gelangt, herzustellen. 
Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten 
wird,) soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige Kommissarien 
näher bestimmt werden. 
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8676.) 99 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Dezember 1879.
	        
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