Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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bestellen, welches sie der Landesregierung und dem Publikum gegenüber in allen 
den Betrieb dieser Strecke betreffenden Angelegenheiten mit unbeschränkter Voll- 
macht zu vertreten befugt und verpflichtet ist. Die gegen dieses Organ in Ver- 
tretung der den Betrieb führenden Eisenbahnverwaltung rechtskräftig ergehenden 
gerichtlichen und administrativen Entscheidungen sollen ohne Weiteres gegen die 
den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung verbindlich und vollstreckbar sein. 
Der Landesregierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihr und der 
Eisenbahnverwaltung der Prensstrecke, sowie die Handhabung der Ihr über diese 
Strecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung der Eisenbahnverwaltung 
in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten 
Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von der Landesregierung ressortiren, an sene Behörde zu wenden. 
Die gedachten Funktionen können auch einem besonderen Kommissarius 
übertragen werden. 
Artikel VII. 
Die Festsetzung der Tarife und der Fahrpläne soll jeder der Hohen kon- 
trahirenden Regierungen auf der von Ihr betriebenen Strecke zustehen. Die 
Hohen kontrahirenden Regierungen werden aber gemeinsam darauf Bedacht 
nehmen, daß auf der Eisenbahn von Emden bis Jever ein möglichst niedriger 
und möglichst Fleichförmiger Tarif zur Geltung kommt und täglich wenigstens 
zwei zur Beförderung von Personen geeignete Züge in jeder Richtung gefahren 
werden und in Emden und Jever möglichst unmittelbare Anschlüsse an die an- 
kommenden und abgehenden Züge beider Staaten erhalten. 
Artikel VIII. 
Dieser Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 5. Oktober 1879. 
Carl Ursinus. Selkmann. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(r. 86760—8677.)
	        
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