Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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§S. 12. . 
Dienichtbereitönachde11Z§.5,6vorgeladenenPersonen,welchevers 
meinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie die- 
jenigen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Erunpstäch ein die 
Beisügne über dasselbe beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend 
welche andere, der Eintragung in dem Grundbuche bedürfende dingliche Rechte 
msstehen, haben ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche 
mit dem im 8. 14 erwähnten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht anzumelden. 
Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthumsbeschränkungen, 
dinglichen Rechten und Hypotheken, welche in gesetzlich nach Grundstücken an- 
gelegten Protokollbüchern (Realfolien) protokollirt oder von dem Eigenthümer 
gemäß dem §. 6 Nr. 4 angezeigt sind. 
S. 14. 
Sobald die nach den §#.5 ff. zu veranlassenden Vernehmungen und Er- 
mittelungen für den Bezirk eines Amtsgerichts im Wesentlichen beendigt sind, 
bestimmt der Justizminister durch eine in der Gesetzsammlung zu veröffentlichende 
Verfügung den Tag, an welchem die im 8. 12 vorgeschriebene Ausschlußfrist 
für diesen Bezirk beginnen soll. Die außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts 
in Kiel belegenen Grundstücke, für welche das Grundbuch von diesem Amts- 
gericht zu führen ist, gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmung als zum 
Bezirke des Amtsgerichts in Kiel gehörig. 
Der Beginn der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amts- 
gerichtsbezirks angeordnet werden, sofern dieser Theil einen oder mehrere der im 
5.1 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bezeichneten Bezirke umfaßt und 
für denselben die Vernehmungen und Ermittelungen im Wesentlichen be- 
endigt sind. 
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amts- 
gericht den Inhalt der I#§. 12, 13 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier 
Wochen durch das Amtsblatt, das Kreisblatt und zwei Zeitungen, von denen 
mindestens eine in der Provinz Schleswig-Holstein erscheint, mit Angabe des 
Bezirks, für welchen die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, an welchem diese 
Frist endigt, bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind diejenigen Be- 
zirke namhaft zu muche, in welchen die im §. 12 Absatz 2 erwähnten Proto- 
kollate der Anmeldung nicht bedürfen. 
Artikel II. 
Hinter §F. 28 des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873 
wird der folgende neue F. 28 a. eingestellt: 
Diejenigen, welche während der im §. 12 vorgeschriebenen Aus- 
schlußfrist, oder nach Ablauf derselben vor dem im F. 28 bezeichneten 
Tage, das Eigenthum oder ein in das Grundbuch einzutragendes ding- 
liches Recht erworben haben, müssen dasselbe, falls die Anmeldung 
nicht bereits früher erfolgt ist, bei Vermeidung des im F§. 13 vor- 
geschriebenen Rechtsnachtheils binnen einer vierzehntägigen Frist, deren 
(Xr. 8600—8591))
	        
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