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§S. 12. .
Dienichtbereitönachde11Z§.5,6vorgeladenenPersonen,welchevers
meinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie die-
jenigen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Erunpstäch ein die
Beisügne über dasselbe beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend
welche andere, der Eintragung in dem Grundbuche bedürfende dingliche Rechte
msstehen, haben ihre Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten, welche
mit dem im 8. 14 erwähnten Tage beginnt, bei dem Amtsgericht anzumelden.
Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthumsbeschränkungen,
dinglichen Rechten und Hypotheken, welche in gesetzlich nach Grundstücken an-
gelegten Protokollbüchern (Realfolien) protokollirt oder von dem Eigenthümer
gemäß dem §. 6 Nr. 4 angezeigt sind.
S. 14.
Sobald die nach den §#.5 ff. zu veranlassenden Vernehmungen und Er-
mittelungen für den Bezirk eines Amtsgerichts im Wesentlichen beendigt sind,
bestimmt der Justizminister durch eine in der Gesetzsammlung zu veröffentlichende
Verfügung den Tag, an welchem die im 8. 12 vorgeschriebene Ausschlußfrist
für diesen Bezirk beginnen soll. Die außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts
in Kiel belegenen Grundstücke, für welche das Grundbuch von diesem Amts-
gericht zu führen ist, gelten im Sinne der vorstehenden Bestimmung als zum
Bezirke des Amtsgerichts in Kiel gehörig.
Der Beginn der Ausschlußfrist kann auch für einen Theil eines Amts-
gerichtsbezirks angeordnet werden, sofern dieser Theil einen oder mehrere der im
5.1 der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bezeichneten Bezirke umfaßt und
für denselben die Vernehmungen und Ermittelungen im Wesentlichen be-
endigt sind.
Nachdem der Beginn der Ausschlußfrist angeordnet ist, hat das Amts-
gericht den Inhalt der I#§. 12, 13 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier
Wochen durch das Amtsblatt, das Kreisblatt und zwei Zeitungen, von denen
mindestens eine in der Provinz Schleswig-Holstein erscheint, mit Angabe des
Bezirks, für welchen die Ausschlußfrist läuft, und des Tages, an welchem diese
Frist endigt, bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind diejenigen Be-
zirke namhaft zu muche, in welchen die im §. 12 Absatz 2 erwähnten Proto-
kollate der Anmeldung nicht bedürfen.
Artikel II.
Hinter §F. 28 des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes vom 27. Mai 1873
wird der folgende neue F. 28 a. eingestellt:
Diejenigen, welche während der im §. 12 vorgeschriebenen Aus-
schlußfrist, oder nach Ablauf derselben vor dem im F. 28 bezeichneten
Tage, das Eigenthum oder ein in das Grundbuch einzutragendes ding-
liches Recht erworben haben, müssen dasselbe, falls die Anmeldung
nicht bereits früher erfolgt ist, bei Vermeidung des im F§. 13 vor-
geschriebenen Rechtsnachtheils binnen einer vierzehntägigen Frist, deren
(Xr. 8600—8591))