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Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Direk-
torium beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes
festgesetzt ist, über.
Ingleichen vertritt sie die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft bezüglich
aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und
übt namentlich alle Befugnisse aus) welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien-
gesellschaft zustehen.
Für die Folge hat die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft ihren Sitz
und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Berlin-Stettiner Eisen-
bahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Stettin, und soll in
dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Stettin
unterworzen sein.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit-
lieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmälig auf
Runf reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder
freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.
Im Ulebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes
nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des
Wohnorts der zu wählenden Mitglieder statt.
Ordentliche Sitzungen des Verwaltungsratbes werden alle sechs Monat
abgehalten werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrathes ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Ver-
waltungsrath hat zugleich das Interesse der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft
gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt,
wahrzunehmen. Die nach den Statutnachträgen vom 5. Mai 1862 Artikel 5 und
vom 22. April 1873 unter II. 2 dem Verwaltungsratb zustehende Tantieme von
Prozent des in Gemäßheit des J. 21 des Gesellschaftsstatuts sich ergebenden
jährlichen Reinertrages wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (§. 7) auf den
Betrag von jährlich 3 000 Mark für den Vorsitzenden, 1 800 Mark für den
Stellvertreter des Vorsitzenden und 1 400 Mark für jedes Mitglied des Ver-
waltungsrathes festgesetzt. Die Zahlung der Tantieme erfolgt am ersten des auf
den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin-
Stettiner Eisenbahngesellschaft findet am letzten Donnerstag des auf den Schluß
des Rechnungsjahres folgenden fünften Monats statt.
8. 4.
Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien der Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 43 Prozent des Nominal-
betrages der Berlin-Stettiner Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der
festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Gleichzeitig werden
die Zinsscheine und Zins= und ODividendenscheine nebst Talons gegen Zinskupons
und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente