Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des 
nächstfolgenden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden Zinskupons in 
Berlin und Stettin. 
Falls der Umtausch der ausgegebenen Zinsscheine und Zins= und Divi- 
dendenscheine gegen Zinskupons unterbleibt, wird die Rente in halbjährlichen 
Raten gegen Rückgabe des Zins= und Dividendenscheines am 1. Juli des laufenden 
und gegen Rückgabe des Zinsscheines am 2. Januar des nächstfolgenden Rech- 
nungsjahres gezahlt. Zinsscheine, Zins= und Dividendenscheine, sowie Zinskupons, 
welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme 
der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der ver- 
einigten Pensionskasse für die Beamten der Berlin-Stettiner Eisenbahn und deren 
Zweigbahnen, jedoch mit der Maßgabe, daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, 
soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von 
dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden 
sollte, zurüchzuerstatten sind. 
8. 5. 
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Berlin-Stettiner Eisenbahngesell- 
schaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmens 
ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin= Stettiner Eisenbahn 
nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör als einen getrennten Ver- 
mögenskomplex verwalten. 
Falls seitens des Staats mit der Berlin-Stettiner Eisenbahn Staatsbahnen 
oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu einer Verwaltung vereinigt 
werden, soll Behufs Vereinfachung der für die Berlin-Stettiner Eisenbahn zu 
führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen Betriebsausgaben nach 
Maßgabe derjenigen Bestimmungen Theil nehmen, welche im §. 17 des Vertrages 
über die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Köslin nach Danzig 
vom 21. November 1866 (Gese,Samml. pro 1867 S. 463 4) für die Betheiligung 
der Köslin-Danziger Zweigbahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunter- 
nehmens vereinbart sind. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rech- 
nungsjahres für das Berlin-Stettiner Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs. 
06 bereits abgelaufene Theil bes Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs. 
jahre zugerechnet. 
) 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts- 
obligationen der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft zu den in den betreffenden 
Allerhöchsten Privilegien angegebenen Zwecken nach Maßgabe des Bedürfnisses zu 
verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil derselben für Rechnung 
des Unternehmens zu begeben. 
r. 8678.)
	        
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