Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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S. 9. 
Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nicht gebunden, sofern nicht 
die verfassungsmäßige Genehmigung des Abkommens seitens des Staates bis 
längstens zum 1. Januar 1880 herbeigeführt ist. 
S. 10. 
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden 
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
C. 11. 
Der Stenmel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Berlin, den 13. Juni 1879. 
(L. S.) Rötger. Brefeld. Rapmund. 
Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. 
Oelschlaeger. Foerster. Magunna.
	        
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