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Zu diesem Zweck übergiebt das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft als zeitiger Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-
gesellschaft Verwaltung und Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen
Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller bierzu gehörigen, die
Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate für die Ver-
waltung desselben zu bestimmende Königliche Behörde.
E. 3.
Die Uebergabe wird zu demselben Zeitpunkte bewirkt, an welchem der Staat
die Verwaltung 96 Magdeburg-Halberstädter Eisenbahnunternehmens übernimmt.
Das Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, welches
als zeitiger Vorstand der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in der
Zwischenzeit die Verwaltung in bisheriger Weise führt, verpflichtet sich, in allen
wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten zu versichern.
Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den durch Aller-
höchste Order vom 25. November 1868 bestätigten Gesellschaftsstatuten und deren
Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Vorstande
sigetegen, Vesugniss= über, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes
estgeseßt ist.
8 Inlleichen vertritt sie die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft be-
d#lich aller derselben justchenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen
und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer
Aktiengesellschaft zustehen.
Für die Folge hat die Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft ihren
Siß und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegen-
über den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Hannover-Alten-
bekener Eisenbahngesellschaft behält es bei einem vor Abschluß dieses Vertrages
etwa schon begründeten Gerichtsstande sein Bewenden.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte
Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Verwaltungsrathsmitglieder wird in
der Weise allmälig auf 5 reduzirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner
Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Der
Verwaltungsrath hat zugleich das Interesse der Hannover-Altenbekener Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
G. 5.
Der Staat wird das Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmen nebst
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst in der bisherigen Weise
nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsüberlassungsvertrages vom 3. Mai
1874 resp. des dritten Gesellschaftsstatuts, welche beide, soweit dieser Vertrag
nicht etwas Anderes festsetzt, in Kraft bleiben, mit dem Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahnunternehmen zusammen verwalten.
Ges. Samml. 1879. (Nr. 8678.) 103