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Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Hannover-Altenbekener Eisen-
bahnunternehmen oder einzelne Teele vefselten mit anderen Staats= oder vom
Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu ver-
einigen. In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebs-
ausgaben der vereinigten Bahnen die Bestimmungen im Artikel IX des oben
bezeichneten Vertrages. Sofern mehrere eantgliche Behörden mit der Verwal-
tung der einzelnen Theile des Hannover-Altenbekener Unternehmens betraut
werden sollten, wird von dem Minister der öffentlichen Arbeiten eine dieser Be-
hörden bestimmt, welche als Vorstand der Gesellschaft gemäß Artikel 227 des
andelsgesetzbuches anzusehen ist; Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt
ich alsdann nach dem Domizile dieser Behörde — vorbehaltlich der Rechte der
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubiger der Gesellschaft.
S. 6.
Die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft hat durch den bereits
erwähnten Vertrag vom 3. Mai 1874 für die Prioritäts-Obligationen III. Serie
der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft zum Neumwerthe von 9 250 000 Tha-
lern eine Zinsgarantie aus dem Reinertrage ihres (der Magdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft) Unternehmens und zwar prioritätisch vor der Dividende auf
ihr gesammtes Aktienkapital gewährt. Der Staat verpflichtet sich nun hiermit,
die 64 das Jahr 1879 und folgende etwa erforderlichen Zinszuschusse zu der
Verzinsung dieser Obligationen an Stelle der Magdeburg-Halberstädter Eisen-
bahsgesellihast zu leisten, wodurch jedoch die etwaigen Rechte jener Obligationen
der letztgenannten Gesellschaft gegenüber nicht berührt werden sollen.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des
Rechnungsjahres für das Hannover-Altenbekener Eisenbahnunternehmen auf einen
anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese
Verlegung arfott, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs-
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rech-
nungsjahre zugerechnet. 87
S. .
Der Staat ist verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Mullikation dieses
Vertrages in der Gesetz= Sammlung den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte,
d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und
Talons, einen Kaufpreis von 54 Mark für je eine Stammaktie à 300 Mark
und von 216 Mark für je eine Stammprioritätsaktie à 600 Mark anzubieten
und sofort nach Aushändigung der Aktie zu zahlen. Für jeden fehlenden Divi-
dendenschein einer Stammaktie werden 12 Mark und einer Stammprioritätsaktie
15 Mark in Abzug gebracht. Die Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge erfolgt
jährlich nach Feststellung des Rechnungsabschlusses. Soweit jedoch eine Dividende
auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu er-
stattenden Betrage in Abzug gebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende
Dividendenschein nicht innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist präsentirt ist.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt in den Gesellschaftsblättern.
Oieselbe ist sechsmal in Jwischenrältmen von einem Monat zu wiederholen.
Zu dem Verkaufe wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.