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vertrag,
betreffend
den Uebergang des Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmens auf den
27. August
Staat) vom ####ctober 1879.
Jnischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober-
Regierungsräthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers
der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Ober-Finanzrath Rötger, als Kom-
missar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Cöln-Mindener Eisen-
bahngesellschaft andererseits ist heute unter dem Vorbehalte der landesherrlichen
Genehmigung sowie der Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der
vorgenannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden.
S. J.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf
ewige Zeiten an den Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten
beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände
aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gesell-
schaft verwalteten, für die Jwecke des Unternehmens bestimmten Fonds, mit der
im F. 8. vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate zur Verwaltung desselben
einzusetzende Königliche Behörde.
g. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und Betrieb
der Cöln-Mindener Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Cöln-Mindener Enintahngeselschafr welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion
fübren läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vor-
gängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.
Vom I. Jannar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen
und Lasten des Vermögens der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ohne jede
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über.
Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der An-
(Nr. 8678.)