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Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rech-
nungsjahres für das Cöln-Mindener Eisenbahnunternehmen auf einen anderen
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver-
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs-
jahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs-
jahre zugerechnet.
S. 6.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung
der Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maß-
gabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil
der Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben.
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Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären
gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zu-
gehörigen Abschlagsdividenden= und Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons
und Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe
und zwar für jede Aktie 3 Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von je
dreihundert Mark anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividendenscheine, be-
ziehungsweise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuld-
verschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in
Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach
Maßabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimm-
berechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß eine Aktie Eine
Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im §. 39 und im Schlußsatze des
§. 40 des Gesellschaftsstatuts, sowie zu XII der unter dem 13. September 1865
Allerhöchst bestätigten abändernden und zusätzlichen Bestimmungen zu den Gesell-
schaftsstatuten außer Kraft treten.
Es soll der Staatsregierung freistehen, den Zeitpunkt, an welchem mit
dem Umtausche begonnen werden soll, schon vor dem 1. Oktober 1881 eintreten
u lassen.
Wi. Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in
Zwischenräumen von einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird
der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.
Den Mitgliedern des Administrationsrathes bleibt der Umtausch der von
ihnen gemäß F. 49 der Gesellschaftsstatuten deponirten Aktien bis zur Beendigung
der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht
ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen einjährigen Frist
zu jeder Zeit das Eigenthum der Cöln-Mindener Eisenbahn mit ihrem gesammten