Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g.  35.

Der  Lauf  der  festgestellten  Entschädigungsrenten  .  32.)  beginnt  mit
dem  Anfange  des  Jahres,  in  welchem  die  Feststellung  derselben  erfolgt  ist.  Waren
die  Berechtigungen  nur  auf  eine  gewisse  Zeit  verliehen,  so  endet  er  mit  dem  Ablaufe
  dieser  Zeit.

Die  Renten  werden  am  Schlusse  jeden  Jahres  gezahlt.  Sie  können  durch
Zahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  jeder  Zeit  abgelöst  werden.

ei  der  /  ellung  der  Höhe  der  Renten  soll  zugleich  derjenige  Rentenbetrag
  berechnet  werden,  welcher  auf  die  Zwischenzeit  von  der  Aufhebung  der  Berechtigungen
  bis  zum  Beginn  des  Laufes  der  Renten  gefallen  sein  würde.  Dieser
Betrag  ist  in  Form  eines  Zuschlages  auf  die  Rentenzahlungen  der  nächsten
Jahre  zu  vertheilen.  Der  gesamunte  Betrag  dieses  Zuschlages  kann  jeder  Zeit
in  der  noch  rückstänndigen  Höhe  vollständig  an  den  Berechtigten  ausgezahlt  werden.

G.  36.

Die  Entschädie  ungsrente  für  ausschließliche  Berechtigungen,  welche  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherzshen  betreffen,  werden  aus  der  Eimchskasse  gewährt.

Die  übrigen  Renten  sind  gemeinsam  aufzubringen  von  der  Gemeinde  oder
dem  Distrikte,  wo  die  aufgehobene  Berechtigung  bestand  und  von  denjenigen  Gewerbetreibenden
  innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  Distriktes,  welche  durch  die
Berechtigungen  in  dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  beschränkt  oder  davon  ausgeschlossen
  waren.

Die  Gewerbetreibenden  zahlen  drei  Viertheile,  die  Gemeinde  oder  der
Distrikt  ein  Viertheil  der  Renten.  Die  Renten  sind  zu  Anfang  jeden  Jahres
auf  die  Pflichtigen  umzulegen.

Wenn  bei  dem  Beginn  eines  Jahres  ein  zur  Theilnahme  an  der  Entschädigung
  verpflichteter  Gewerbetreibender  nicht  vorhanden  ist,  so  fällt  für  dieses
Jahr  die  Zahlung  der  Entschädigung  aus.

C.  37.

Die  Entschädigungskapitalien  für  ausschließliche  Berechtigungen  (F.  33.)
werden  allmälig  getilgt.  Die  Tilgung  derselben  liegt  der  Gemeinde  oder  dem
Distrikte  ob,  wo  die  Berechtigungen  bestanden  und  denjenigen  Gewerbetreibenden
innerhalb  der  Gemeinde  oder  des  Distriktes,  welche  durch  die  Berechtigungen  in
dem  Betriebe  ihres  Gewerbes  beschränkt  oder  davon  ausgeschlossen  waren.

KC.  38.

Für  ausschließliche  Gewerbeberechtigungen  gleicher  Art  in  denselben  Gemeindebezirken
  oder  Distrikten  tritt  eine  gemeinsame  Tilgung  der  Entschädigungs-Kapitalien
  ein.

Von  der  beitragspflichtigen  Gemeinde  oder  dem  beitragspflichtigen  Distrikte
ist  Ein  Prozent,  von  dem  beitragspflichtigen  Gewerbetreibenden  sind  zwei  Prozent
des  Gesammtbetrages  dieser  Entschädigungskapitalien  alljährlich  aufuöringen

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