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g. 35.
Der Lauf der festgestellten Entschädigungsrenten . 32.) beginnt mit
dem Anfange des Jahres, in welchem die Feststellung derselben erfolgt ist. Waren
die Berechtigungen nur auf eine gewisse Zeit verliehen, so endet er mit dem Ablaufe
dieser Zeit.
Die Renten werden am Schlusse jeden Jahres gezahlt. Sie können durch
Zahlung des zwanzigfachen Betrages jeder Zeit abgelöst werden.
ei der / ellung der Höhe der Renten soll zugleich derjenige Rentenbetrag
berechnet werden, welcher auf die Zwischenzeit von der Aufhebung der Berechtigungen
bis zum Beginn des Laufes der Renten gefallen sein würde. Dieser
Betrag ist in Form eines Zuschlages auf die Rentenzahlungen der nächsten
Jahre zu vertheilen. Der gesamunte Betrag dieses Zuschlages kann jeder Zeit
in der noch rückstänndigen Höhe vollständig an den Berechtigten ausgezahlt werden.
G. 36.
Die Entschädie ungsrente für ausschließliche Berechtigungen, welche den Gewerbebetrieb
im Umherzshen betreffen, werden aus der Eimchskasse gewährt.
Die übrigen Renten sind gemeinsam aufzubringen von der Gemeinde oder
dem Distrikte, wo die aufgehobene Berechtigung bestand und von denjenigen Gewerbetreibenden
innerhalb der Gemeinde oder des Distriktes, welche durch die
Berechtigungen in dem Betriebe ihres Gewerbes beschränkt oder davon ausgeschlossen
waren.
Die Gewerbetreibenden zahlen drei Viertheile, die Gemeinde oder der
Distrikt ein Viertheil der Renten. Die Renten sind zu Anfang jeden Jahres
auf die Pflichtigen umzulegen.
Wenn bei dem Beginn eines Jahres ein zur Theilnahme an der Entschädigung
verpflichteter Gewerbetreibender nicht vorhanden ist, so fällt für dieses
Jahr die Zahlung der Entschädigung aus.
C. 37.
Die Entschädigungskapitalien für ausschließliche Berechtigungen (F. 33.)
werden allmälig getilgt. Die Tilgung derselben liegt der Gemeinde oder dem
Distrikte ob, wo die Berechtigungen bestanden und denjenigen Gewerbetreibenden
innerhalb der Gemeinde oder des Distriktes, welche durch die Berechtigungen in
dem Betriebe ihres Gewerbes beschränkt oder davon ausgeschlossen waren.
KC. 38.
Für ausschließliche Gewerbeberechtigungen gleicher Art in denselben Gemeindebezirken
oder Distrikten tritt eine gemeinsame Tilgung der Entschädigungs-Kapitalien
ein.
Von der beitragspflichtigen Gemeinde oder dem beitragspflichtigen Distrikte
ist Ein Prozent, von dem beitragspflichtigen Gewerbetreibenden sind zwei Prozent
des Gesammtbetrages dieser Entschädigungskapitalien alljährlich aufuöringen
er