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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 7—
Juhalt: Geseb, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom 1. April 1879/80,
S. 27. — Geseh, betreffend die Ergänzung der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom I1. April 1879.60, S. 28.
(Xr. 8600.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für das Jahr vom
1. April 1879/80. Vom 5. März 1879.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1879/80 wird
in Einnahme
auf 711 500 758 Mark und
in Ausgabe
auf 711 500 758 Mark,
nämlich
auf 652 622 066 Mark an fortdauernden und
auf 58 878 692 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
festgestellt.
G. 2.
Im Jahre vom 1. April 1879/80 können nach Anordnung des Finan
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark,
welche vor dem 1. Januar 1881 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden.
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §#. 4 und 6 des Gesetzes vom
28. September 1866 (Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
Ce. Samml. 1879. Fr. 8600—86col.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1879.