Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Die Aktionäre sind in der Folge durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, 
binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
pfangnahme ihres Antheils an dem Liquidationserlöse abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine, 
beziehungsweise Zinskupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Gelkbetrag derselben 
von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser 
Abuug gelangt erst nach Ablauf der Verjahrungsfrist zur Auszahlung, wenn 
zunerhnh dawlelden von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben 
ein sollte. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktie für kraftlos erklärenden rechtskriftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf. Die 
Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erfor- 
derlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnverwaltung zur Abgabe der Auf- 
lassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche 
Eisenbahnkommissariat zu Berlin, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn- 
aufsichtsbehörde benennen wird. 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft i## nicht berechtigt, 
in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unterneh- 
mens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu ver- 
äußern oder zu verpfänden oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder 
Anleihen zu erhöhen. 
S. S. 
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal, mit Ausnahme der Mitglieder 
des Direktoriums der Verlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft, tritt 
mit dem Uebergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der König- 
lichen Verwaltung über) welche die mit jenen Personen zur Zeit bestehenden 
Verträge zu erfüllen hat. 
ie Pensions= und nterstütun #kasse, die Krankenkasse und die Sterbe- 
kasse für die Beamten und Arbeiter der Verlm- Potedam= Mahdehurgr Eisenbahn- 
esellschaft bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zu- 
fümmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen 
mit den entsprechenden Kassen der mit der Berlin-Potsdam-Magdeburger zu 
einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Prabt, 
bahnen zu Stande kommt. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Berlin- 
Petsban, Ragdeburger Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statuten- 
mäßigen Rechte der Gesellschaft und des Direktoriums werden künftig durch die 
ur Verwaltung der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn engege König- 
sübe Behörde ausgeübt. 
Von den Mitgliedern des Oirektoriums erhält bei dem Uebergange der 
Verwaltung des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens auf den
	        
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