Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

1400  Abschnitt  XLI.  Rheinisch-Westfälische  Kirchen-Ordnung.

6.  Von  den  Beerdigungs-Feierlichkeiten.

115.  Die  nächsten  Angehörigen  des  Verstorbenen  sind  verbunden,
längstens  innerhalb  24  Stunden  nach  dem  Absterben  desselben,  den  Todesfall,
auch  wie  sie  die  Beerdigung  zu  veranstalten  gesonnen  sind,  dem  Prediger  an-Zuzeigen.


7.  Von  der  Sonn=  und  Festtags-Feier.

g;  116.  Das  Presbyterium  sorgt  dafür,  daß  alles  entfernt  werde,  was
die  Ruhe  der  heiligen  Tage  stören,  die  Theilnahme  am  öffentlichen  Gottesdienste
  hindern  und  einer  gesegneten  Feier  in  den  Weg  treten  könnte.  Es  wacht
insbesondere  über  die  Befolgung  der,  die  Sonn=  und  Festtags-Feier,  betreffenden
  obrigkeitlichen  Verordnungen.

Siebenter  Abschnitt.

Von  der  Schulaufsichtt.

§.  117.  Die  Erziehung  der  Jugend  zur  christlichen  Erkenntniß  und
Frömmigkeit  in  den  Schulen  steht  unter  der  Aufsicht  der  Kirche,  welche  dieselbe
über  die  Schulen  der  einzelnen  Gemeinden  durch  den  Orts-Pfarrer  und  über
die  Gesammtheit  der  Schulen  des  Kreises  durch  den  Superintendenten  führt.

Achter  Abschnitt.

Von  der  Kirchen-Disciplin.

§.  118.  Der  Pfarrer  hat  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  nicht  allein  in
seinen  öffentlichen  Vorträgen  seine  Gemeinde  zu  einem  christlichen  Leben  zu
ermahnen  und  vor  herrschenden  Lastern  und  unchristlichen  Grundsätzen  zu
warnen,  sondern  auch  die  specielle  Seelsorge  zu  üben,  und  jedes  einzelne
Gemeindemitglied  zu  bitten,  zu  ermahnen,  zu  warnen  und  zu  trösten.

§.  119.  Auch  die  Aeltesten  haben  das  Recht  und  die  Verpflichtung,  durch
Bitte  und  Ermahnung  christliche  Ordnung  und  einen  frommen  Wandel  der
Gemeindeglieder  zu  fördern.

§.  120.  Ueber  die  Ausübung  der  Kirchenzucht  in  der  Gemeinde  wird,  nach
näherer  Berathung  dieses  Gegenstandes  in  der  Provinzial-Synode,  auf  deren
Antrag  das  Nähere  festgesetzt  werden  ).

§.  121.  Ueber  die  Krchiger  und  Kirchen-Vorstände  führt  der  Superintendent
die  Aufsicht  und  ist  verpflichtet,  Jeden,  wo  er  es  nöthig  findet,  mündlich  oder
schriftlich  zu  ermahnen  und  zu  warnen.

§.  122.  Bei  solchen  Vergehungen,  die  noch  keinen  Antrag  auf  Suspension
oder  Amtsentsetzung  begründen,  wird  ein  Verweis  ertheilt,  was  nur  in  Folge
eines  Urtheils  der  Moderatoren  der  Kreis-Synode  geschehen  kann.

§.  123.  Der  Verweis  wird  von  dem  Superintendenten  vor  dem  versammelten
Moderamen,  oder  vor  dem  versammelten  Kirchenvorstand,  nach  näherer  Bestimmung
  des  Urtheils  ertheilt.
«  §.  124.  Dieser  Verweis  wird,  wenn  er  unwirksam  war,  nach  einiger  Zeit
wiederholt,  und  zwar  in  Folge  eines  Urtheils,  welches  das  Moderamen  der
Kreis-Synode  spricht.

§.  125.  Ist  auch  dieser  Verweis  ohne  Erfolg,  so  muß  der  Superintendent
dem  Consistorio  den  Fall  zur  Verfügung  anzeigen.  ·

§.  126.  Bei  Vergehungen,  die  einen  Antrag  auf  Amtsentsetzung  begründen,
macht  das  Direktorium  der  Kreis-Synode  den  Antrag  an  das  Königl.  Konsistorium.
  Das  Konsistorium  ist  berechtigt  und  verpflichtet,  ex  offlcio  einzuschreiten,
  ohne  den  Antrag  des  Direktoriums  der  Kreis-Synode  abzuwarten.

 

 

1)  Bergl.  Schulaufsichtsges.  11.  März  1872  (G.  S.  S.  183).

3)  Bergl.  Beschluß  der  3.  Rhein.  Prov.-Synode  bestätigt  durch  Kab.  O.  vom
21.  Juni  1884  (Hermens  IV.  957)  und  Beschluß  der  4.  Westf.  Prov.-Synode
(Bluhme,  Codex  des  rhein.  evangel.  Kirchenrechts  S.  344,  Müller-Schuster  S.  280  f.);
Kirchenges.  30.  Juli  1880,  betr.  die  Verletzung  kirchlicher  Pflichten  in  Bezug  auf
Taufe,  Konfirmation  und  Tranung  (K.  G.  u.  Vd.  Bl.  S.  116—128).